Wohnen, wie es das Jobcenter will

Bundesverfassungsgericht: Nur »angemessene« Wohnkosten müssen übernommen werden

  • Grit Gernhardt
  • Lesedauer: 3 Min.

Wer auf Hartz IV angewiesen ist, muss nicht nur mit viel weniger Geld als vorher auskommen, auch sonst ändert sich am gewohnten Leben einiges. Gesellschaftliche Teilhabe ist vom aktuellen Regelsatz von 409 Euro für einen Alleinstehenden kaum möglich, und wenn man Pech hat, muss man auch die gewohnte Umgebung verlassen. Denn das Jobcenter zahlt bisher nur einen »angemessenen« Anteil der Wohn- und Heizkosten und nicht unbedingt den tatsächlichen Mietpreis für eine Wohnung. Dass dieses Vorgehen rechtens ist, hat am Dienstag das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Laut dem Urteil der Karlsruher Richter (AZ: 1 BvR 617/14, 1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) muss der Staat zwar das menschenwürdige Existenzminimum garantieren, doch das bedeute nicht, dass »jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären« – auch wenn »die grundlegende Lebenssituation eines Menschen« betroffen sei. Im aktuellen Fall ging es um eine Hartz-IV-Bezieherin aus Freiburg, die seit 2005 allein in einer 77 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung gelebt hatte – für 642 Euro Warmmiete. Das zuständige Jobcenter hatte ihr bereits im August 2005 mitgeteilt, dass die Mietkosten zu hoch und die Wohnung zu groß sei und sie deswegen umziehen müsse. Da sie das nicht tat, zahlte die Behörde ab 2008 nur noch einen »angemessenen« Mietanteil von 439 Euro monatlich.

Die Frage der »Angemessenheit« ist allerdings nicht genau definiert, da die Jobcenter das regional festlegen. Auf welcher Grundlage, ist nicht immer klar: So gelten für den Landkreis Tübingen in Baden-Württemberg etwa 45 Quadratmeter für eine Person und 360 Euro Miete im Monat als angemessen. In Tübingen selbst – die Universitätsstadt hat höhere Durchschnittsmietpreise als der angrenzende Landkreis – sind es derzeit 415 Euro. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter und 80 beziehungsweise 90 Euro Miete hinzu. Betriebs- und Heizkosten werden extra berechnet. Laut der Berliner Senatsverwaltung für Soziales gelten in der Bundeshauptstadt etwa 50 Quadratmeter für eine Person als Richtwert sowie eine Bruttogesamtkaltmiete von 364,50 Euro. Bei weiter steigenden Mietpreisen sind das aber teilweise fast unerfüllbare Forderungen, zumal betroffene Leistungsbezieher meist nur sechs Monate Zeit haben, sich eine Wohnung mit »angemessener« Größe und Miete zu suchen.

Konkrete bundesweite Zahlenvorgaben wird es auch künftig nicht geben, allerdings sollen sich die Jobcenter an den Mieten für vergleichbare Wohnungen »im unteren Preissegment« am Wohnort des Leistungsbeziehers orientieren, hieß es im Karlsruher Urteil. Auch das Sozialgericht Mainz hatte in einem zweiten Verfahren die Regelungen zur Übernahme der Kosten für eine »angemessene« Unterkunft für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht um Überprüfung gebeten. Die Klage lehnte das Gericht jedoch ebenfalls ab.

Für viele Hartz-IV-Bezieher ist das Urteil eine herbe Enttäuschung. Wer seinen Job verliert, kann also nun auch höchstrichterlich abgesichert zum Umzug gezwungen werden beziehungsweise muss sehen, wo er oder sie das Geld für den »unangemessenen« Mietanteil herbekommt. Da man mit dem Regelsatz kein Polster für solche Extraausgaben anlegen kann, bleibt in vielen Fällen nur der Umzug – weg aus der gewohnten Umgebung, weg vielleicht auch von Verwandten oder Freunden, die sich die Wohnungen im bisherigen Viertel noch leisten können.

Katja Kipping, Ko-Vorsitzende der Linkspartei und Hartz-IV-Expertin, kritisierte gegenüber »nd« das Urteil: »Fakt ist, dass die ›Angemessenheit‹ nicht die realen Wohnkosten abdeckt.« Das führe dazu, dass arme Familien in schlechten, ungesunden Wohnlagen leben müssten, da die Höhe der Kosten der Unterkunft sich am unteren Preissegment orientieren soll. Dazu kommt das Gefühl des Ausgeliefertseins, weil eine freie Entscheidung für Wohngegend oder Wohnung nicht möglich ist. Als letzte Möglichkeit zur Minimierung der Mietkosten bliebe auch ein Untermieter – im schlimmsten Fall ein enormer Verlust an Privatsphäre.

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