Standsichere Holztreppe?
Urteil
Zum Preis von 5000 Euro baute Handwerker X im Einfamilienhaus des Auftraggebers A eine sogenannte Wangentreppe ein. Einen Standsicherheitsnachweis legte X nicht vor.
Zwei Jahre später verlangte A von X so einen Nachweis und pochte auf das »Regelwerk Holztreppenbau«. Danach hätten die Wangen nicht die Mindeststärke. Der Handwerker müsse die Standsicherheit der Treppe nachweisen. Dass sie standsicher sei, sei doch praktisch längst bewiesen, fand der Treppenbauer und weigerte sich.
Daraufhin forderte A die 5000 Euro zurück. Zu Recht, entschied das Landgericht Trier (Az. 1 S 205/14). Der Auftraggeber dürfe den Werkvertrag aufkündigen, weil die Treppe mangelhaft sei. X habe die anerkannten Regeln seines Fachs nicht eingehalten.
Die Regel der Technik sei im Holztreppenbau das »Regelwerk Holztreppenbau«. Von deren Vorgaben weiche die von X gebaute Treppe ab. Dass die Treppe tatsächlich standsicher sei, ändere daran nichts. Wenn die Regeln nicht eingehalten werden, spiele es keine Rolle, ob dies im Einzelfall ohne negative Folgen bleibe. Jede Abweichung davon stelle deshalb einen Mangel dar. OnlineUrteile.de
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