Zweite Reformstufe für behinderte Menschen
Bundesteilhabegesetz
In der zweiten Reformstufe zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird ab 1. Januar 2018 das neue Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen festgeschrieben. Die Eingliederungshilfe wird aus dem »Fürsorgesystem« der Sozialhilfe herausgelöst und das Sozialgesetzbuch neu strukturiert. Für Betroffene bedeutet dies, dass es künftig einfacher wird, Reha- oder Teilhabeleistungen zu beantragen.
Außerdem wird ein neues »Budget für Arbeit« eingeführt, um die Beschäftigung von Behinderten auch außerhalb der speziellen Werkstätten zu fördern.
Künftig soll ein einziger Antrag reichen, um alle benötigten Leistungen der Träger wie Kranken- oder Rentenversicherung, gesetzlicher Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern von Jugend- oder Eingliederungshilfe zu erhalten.
Der Reha-Träger, der Leistungen gewährt, soll das Verfahren koordinieren, so dass medizinische Reha- sowie Teilhabeleistungen am Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe »wie aus einer Hand« zu beantragen und zu bewilligen sind, wodurch die Verfahren beschleunigt werden. Zudem werden auch neue Instrumente (Teilhabeplan und Teilhabekonferenz) verpflichtend, um auf den individuellen Fall abgestimmten Rehabilitationsbedarf zu ermitteln.
Vor der Antragstellung sollen sich Betroffene über die Vielzahl der möglichen Unterstützungs- und Teilhabeleistungen beraten lassen können. Dieses neue Angebot läuft unter »ergänzende unabhängige Teilhabeberatung«.
Menschen mit Behinderung haben künftig bessere Möglichkeiten, über das »Budget für Arbeit« zu einem anderen Leistungsträger zu wechseln oder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Damit können sie eine Alternative zur anerkannten Werkstatt für Behinderung (WfB) wählen.
Der Arbeitgeber erhält aus dem »Budget für Arbeit« einen Lohnkostenzuschuss. Das »Budget für Arbeit« garantiert dem einstellungswilligen Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent (gedeckelt auf rund 1200 Euro). Unternehmen, die besonders von der Schwerbehinderung betroffene Menschen beschäftigen, heißen künftig Inklusionsbetriebe, wenn sie mindestens 30 (bisher 25) Prozent und in der Regel höchstens 50 Prozent schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen. Inklusionsbetriebe wie Werkstätten für Menschen mit Behinderung können von Arbeitgebern der öffentlichen Hand bevorzugt beauftragt werden.
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