Provisionszahlungen und höheres Elterngeld

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Vom Arbeitgeber erhaltene Provisionszahlungen führen in der Regel nicht zu höherem Elterngeld. Nur wenn Provisionen vom Arbeitgeber steuerrechtlich als »laufender Arbeitslohn« gezahlt werden, wird das Elterngeld höher. So urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am 14. Dezember 2017 (Az. B 10 EG 7/17 R). Werden die Provisionen dagegen wie üblich als »sonstige Bezüge« gezahlt, wirken sie sich nicht erhöhend auf das Elterngeld aus.

Nach dem Elterngeldgesetz können Eltern in Elternzeit Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des durchschnittlichen, zwölf Monate vor der Geburt des Kindes erhaltenen Nettoeinkommens beanspruchen, maximal 1800 Euro monatlich. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als »sonstige Bezüge« behandelt werden, werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Eltern ohne vorherige oder nur mit geringen Einkünften erhalten den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich.

Ein in der EDV-Branche angestellter Mann aus dem Raum Mannheim hatte vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 neben seinem regulären Grundgehalt Quartalsprovisionen erhalten. Die Prämien waren in seiner Gehaltsmitteilung als »sonstige Bezüge« gekennzeichnet. Als er in Elternzeit ging, wirkten sich die Zahlungen nicht erhöhend auf das Elterngeld aus, was rechtens war, wie das Bundessozialgericht befand. Provisionen können nur zu einem höheren Elterngeld führen, wenn diese als laufendes Arbeitsentgelt gezahlt werden. Im verhandelten Fall seien die Provisionen jedoch als »sonstige Bezüge« nur quartalsweise und nicht laufend gewährt worden. dpa/nd

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