Lehrerehepaar nutzt gemeinsam Arbeitszimmer
Bei den Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 machten die Lehrer Aufwendungen von etwa 2800 Euro pro Jahr für das häusliche Arbeitszimmer geltend. Doch das zuständige Finanzamt anerkannte nur den Höchstbetrag von 1250 Euro als steuermindernde Werbungskosten und ordnete jedem Ehepartner die Hälfte dieses Betrags zu.
Damit gab sich das Ehepaar nicht zufrieden und klagte gegen den Steuerbescheid. Mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2016 (Az. VI R 53/12) setzten sich die beiden Steuerzahler durch.
Das höchste deutsche Finanzgericht änderte mit diesem Urteil seine Rechtsprechung: Vorher war der Steuerabzug auf 1250 Euro pro Arbeitszimmer begrenzt. Wie viele Personen es benützten, spielte keine Rolle. Nunmehr gilt: Ehepartner können beide den Höchstbetrag von 1250 Euro einkommensmindernd geltend machen, wenn sie bei »hälftigem Miteigentum« an einer Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Natürlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen für den Steuerabzug erfüllt sein: Den Steuerpflichtigen darf für die berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Jeder Partner muss im häuslichen Arbeitszimmer einen eigenen Arbeitsplatz »im für die Berufstätigkeit erforderlichen Umfang« haben.
Ob die zweite Bedingung zutraf, hatte das Finanzgericht im konkreten Streitfall nicht geprüft. Das sei nachzuholen, ordnete der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil an. Das steuerliche Happy End steht noch aus. OnlineUrteile.de
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