Jederzeit sofort Warmwasser?
Doch die Eigentümergemeinschaft kann sich laut Infodienst Recht und Steuern der LBS dagegen verwahren, die Kosten für diesen Service zu begleichen.
Der Fall: Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hatte seine Wohnung vermietet und wollte den Mietern rund um die Uhr warmes Wasser bieten. Deshalb müsste die Zirkulationspumpe auch nachts in Betrieb sein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte sich aber geeinigt, die Pumpe wochentags von 23.30 Uhr bis 5.30 Uhr abzuschalten. Es sei denn, die Eigentümerin übernehme die Kosten. Die jedoch forderte eine Beteiligung aller Mitglieder.
Das Urteil: Ein längerer zeitlicher Vorlauf, ehe das Wasser richtig warm werde, sei Bewohnern nachts zuzumuten, entschied das Amtsgericht Remscheid (Az. 7 C 152/16). Ein Dauerbetrieb sei nicht zwingend nötig, zumal die meisten nächtlichen Verrichtungen auch mit Kaltwasser problemlos möglich seien. Ökonomisches und ökologisches Handeln spreche für ein Abschalten der Zirkulationspumpe in der Nacht. LBS/nd
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