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  • Überwachung durch den BND

Als der Laptop verdächtig langsam lief

Machten sich BND-Agenten am Gepäck einer Journalistin zu schaffen? / Klage gegen Geheimdienst von Bundesverwaltungsgericht abgewiesen

  • Sven Eichstädt, Leipzig
  • Lesedauer: 4 Min.

Die Journalistin Julia Leeb ist am Mittwoch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einer Klage gegen den Bundesnachrichtendienst gescheitert (AZ. 6 A 8.16). Die Münchner Journalistin, die seit mehreren Jahren aus Krisengebieten im Ausland berichtet, hatte sich vom Auslandsgeheimdienst überwacht gefühlt und deshalb angenommen, dass der BND mit nachrichtendienstlichen Mitteln gegen sie aktiv geworden sei. Ein Anlass war, dass auf einem Flug nach Syrien zwischen München und Nürnberg ihr Koffer verschwunden sei. Außerdem hätten nach der Rückkehr aus Syrien ihr Laptop und ihr Mobiltelefon deutlich langsamer als zuvor gearbeitet und seien öfter als vorher abgestürzt. Sie vermutete, dass hinter beidem der BND steckte.

Deshalb wandte sie sich im Mai 2016 an den Geheimdienst und wollte wissen, welche Daten über sie gespeichert worden seien. Im August 2016 teilte ihr der Nachrichtendienst mit, dass sie als Autorin eines »Spiegel«-Artikels von März 2012 geführt werde. Dagegen legte sie Widerspruch ein, da sie den Beitrag nicht geschrieben, sondern nur die Fotos dazu geliefert habe. Im November 2016 gab es dann einen Widerspruchsbescheid des BND, dass sie nun als Urheberin der Fotos des Zeitschriftenbeitrags erfasst sei und dass der BND weiterhin wisse, dass gegen sie ein Einreiseverbot nach Syrien vorliege. Dann folgte im Dezember 2016 die Klage gegen den Geheimdienst am Bundesverwaltungsgericht, über die nun am Mittwoch verhandelt wurde.

Wenige Tage vor der Verhandlung teilte der BND mit, dass die Journalistin außerdem mittlerweile als Fotografin von Fotos von weiteren Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften sowie einer Ausstellung im Auswärtigen Amt über ihre Reise nach Nordkorea erfasst sei. Das Einreiseverbot nach Syrien sei so zu verstehen, dass die Behörden in dem Land informiert werden sollen, wenn sie nach Syrien einreist.

Leeb hatte nun Sorge, dass die Auskünfte unvollständig seien und sie mit weiteren Dingen erfasst sei, die möglicherweise falsch seien und ihr dies die Arbeit im Ausland deutlich erschweren würde, weil Geheimdienste in diesen Ländern dann über den BND davon erfahren könnten. Außerdem wollte sie wissen, woher der BND von dem Einreiseverbot nach Syrien wusste und nahm an, dass sie von dem Geheimdienst überwacht worden sei.

Ein Mitarbeiter des BND sagte am Mittwoch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es »keine nachrichtendienstlichen Maßnahmen gegen die Klägerin« und damit keine Überwachung der Journalistin gegeben habe. Vom Einreiseverbot habe der BND erfahren, weil der Name der Journalistin auf einer Liste aufgetaucht sei, auf der Menschen mit Einreiseverboten aufgezählt seien.

Dort habe der Zusatz gestanden, dass bei Leebs Einreise nach Syrien die Behörden des Landes darüber zu informieren seien. Der BND habe im November 2016 im Schreiben an Leeb deshalb das Einreiseverbot erwähnt, weil »es uns darum ging, die Klägerin möglichst frühzeitig über die Gefahr für ihr Leben zu informieren«.

Der Sechste Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Vorsitz von Richter Ingo Kraft entschied nun, dass der BND die von Leeb gewünschten Auskünfte erteilt habe und die Klage deshalb abgewiesen wird. Es lägen »keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskünfte unvollständig« seien. Nur wenn die Richter der Ansicht gewesen wären, dass die Auskünfte unvollständig sind, wäre die Klage erfolgreich gewesen.

Die fünf Bundesrichter schlossen sich außerdem nicht der Vermutung von Leeb an, dass sie vom BND überwacht worden sei. Die Aspekte, die Leeb und ihr Anwalt Christoph Partsch dazu vortrugen, schätzten die Richter als »nicht substantiiert« genug ein. Zu der Praxis des BND, dass er die Auskünfte dreimal gegeben hatte, also im August und November 2016 sowie jetzt im Januar, und diese Auskünfte jeweils mit präzisiertem Inhalt versehen waren, entschied der Sechste Senat, dass es keinen Anspruch darauf gebe, dass »die Auskünfte in einem Akt erfolgen« müssen.

Hinzu kommt noch ein weiterer Punkt: Die Auskünfte des BND müssen zwar »vollständig, aber nicht objektiv wahr« sein. Es bestehe »kein Überprüfungsanspruch auf objektive Richtigkeit der Auskünfte« durch den BND, wie es Richter Kraft formulierte. Das heißt, dass man erst in einem zweiten Schritt beim BND die Löschung oder Korrektur von gespeicherten Inhalten beantragen kann, wenn man diese Auskünfte schon erhalten hat.

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