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Videoüberwachung im Hof und in der Tiefgarage nicht erlaubt

  • Lesedauer: 3 Min.
Wie auch das Amtsgericht München kommt das Oberlandesgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass Sachbeschädigungen nicht ausreichen, um Videoüberwachung in einer Wohnanlage zu rechtfertigen. In diesem Fall hatte eine Eigentümerin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Videokamera installiert, die ihren Autostellplatz und einen großen Teil des Hofs »im Blick hatte«. Zwei mal schon war ihr Wagen auf dem Hof beschädigt worden. Deshalb hielt sie es für notwendig, weitere Attacken per Video zu dokumentieren. Ein anderer Eigentümer, dessen Parkplatz in der Nähe lag, musste jedes Mal auf dem Weg zum Haus dort vorbeigehen. Er fühlte sich kontrolliert und forderte, diesen Eingriff in seine Privatsphäre abzustellen. Niemand werde beobachtet, entgegnete die Nachbarin. Die Kamera sei nur nachts eingeschaltet, um ihr Auto zu schützen. Alle Aufzeichnungen würden sofort gelöscht. Beim OLG Düsseldorf kam die Eigentümerin damit nicht durch. Der Mitbewohner verlange zu Recht, dass sie die Kamera entferne. Er (und andere Bewohner der Anlage) könnten es nicht vermeiden, von der Kamera auf dem Weg zum Hauseingang erfasst zu werden Er wisse nicht, wann das Gerät eingeschaltet sei und könne nicht kontrollieren, ob die Aufzeichnungen wirklich gelöscht würden. Objektiv bestehe also die Möglichkeit, die Bewohner dauernd zu beobachten - das beeinträchtige sie unzulässig. Zwar sei es verständlich, dass die Frau ihr Eigentum schützen wolle. Dieses im Prinzip berechtigte Interesse müsse hier jedoch zurücktreten. Aus diesem Grund eine Kamera zu installieren, die das Gemeinschaftseigentum »Hof« filme, sei unverhältnismäßig. In das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer einzugreifen, sei auch durch die Gefahr erneuter Sachbeschädigungen nicht zu rechtfertigen. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 5. Januar 2007, Az. 3 Wx 199/06 Hammerattacke In einer Münchner Wohnungseigentumsanlage mit Tiefgarage ging es hoch her: Ein Eigentümer hatte - nach einigen Diebstählen und Sachbeschädigungen - an seinem Kfz-Stellplatz in der Garage eine Überwachungskamera angebracht. Als auch die Kamera beschädigt wurde, machte der Mann Nägel mit Köpfen: Er ließ Kamera Nr. 1 reparieren und installierte versteckt noch eine zweite Kamera, um die Überwachungskamera zu überwachen. Kamera Nr. 2 filmte schließlich das Attentat eines Hausbewohners auf Kamera Nr. 1: Er zerschlug sie mit einem Hammer. Vom Eigentümer wurde er auf Schadenersatz verklagt. Da der Übeltäter per Video ohnehin schon überführt war, gab er die Tat freimütig zu. Die Hammerattacke rechtfertigte er mit Ärger darüber, in seinem Haus unfreiwillig gefilmt zu werden. Die kaputte Kamera werde er ersetzen, die Installationskosten für die zweite nicht. Denn mit den früheren Sachbeschädigungen habe er nichts zu tun. Das Amtsgericht München nahm ihm dies ab, zumal der Eigentümer keine Beweise dafür vorlegen konnte, dass auch zurückliegende Schäden auf das Konto des Hammerattentäters gingen. Versteckte Videoaufnahmen auf privatem Gelände seien rechtswidrig, so der Amtsrichter. Die Wohnungseigentümer in ihrer Privatsphäre zu überwachen, verletze ihr Persönlichkeitsrecht und das ihrer Besucher. Schon deshalb sei es zweifelhaft, ob dem Eigentümer für die versteckte Kamera überhaupt Schadenersatz zustehe. Wenn überhaupt, dann von dem, der die Videoanlage schon früher zerstörte. Urteil des Amtsgerichts München vom 4. April 2006, Az. 155 C 20578/06 - bestätigt vom Landgericht München I am 22. Dezember 2006, Az. 13 S 12178/06

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