Radfahrerin muss nach Unfall Folgekosten teils selbst tragen
Eine Unsitte: Radweg »verkehrt herum« befahren
Die Radfahrerin war auf der linken Seite einer städtischen Hauptstraße auf einem Geh- und Radweg unterwegs, den Radfahrer in beide Richtungen befahren durften. Sie folgte dem Radweg allerdings auch dann noch, als er nur noch für Radfahrer aus der entgegengesetzten Richtung freigegeben war. Da die 48-Jährige vorhatte, demnächst in eine kleine Seitenstraße nach links abzubiegen, wollte sie nicht »für ein paar Meter« auf die rechte Straßenseite wechseln.
Das hatte schwerwiegende Folgen: Denn beim Linksabbiegen wurde ihr Rad von einem Auto erfasst, das aus der Seitenstraße heraus nach rechts auf die Vorfahrtstraße einbog. Die Radfahrerin stürzte auf die Motorhaube und schlug danach mit dem Kopf auf der Fahrbahn auf. Ohne Helm unterwegs, erlitt sie einen Schädelbasisbruch, ein Schädel-Hirn-Trauma und brach sich obendrein das Knie. Vom Pkw-Fahrer und seiner Haftpflichtversicherung forderte die Frau 16 000 Euro Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 40 000 Euro.
Eine Entschädigung stehe ihr zu, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 4. August 2017 (Az. 9 U 173/16), denn der Autofahrer habe die Vorfahrt missachtet Allerdings treffe die Frau erhebliches Mitverschulden, das sie sich zu einem Drittel auf ihre Ansprüche anrechnen lassen müsse.
Der Pkw-Fahrer habe zwar zuerst an der Einmündung angehalten, dann aber der Radfahrerin die Vorfahrt genommen. Das Vorfahrtsrecht gehe nicht dadurch verloren, dass die Frau den kombinierten Geh- und Radweg in der falschen Richtung befahren habe. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.
Die Frau habe aber zum Unfall wesentlich beigetragen. Sie hätte die wenigen Meter des Radwegs bis zur Unfallstelle nur als Fußgängerin - also das Rad schiebend - benutzen dürfen. Wer »verkehrt herum« fahre, könne nicht auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen. Auch wenn der Pkw-Fahrer zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg anhielt, hätte die Radfahrerin nicht davon ausgehen dürfen, dass der Fahrer sie bemerken und warten würde.
Dass die Radfahrerin keinen Helm trug, begründe dagegen kein Mitverschulden, denn hierzulande gelte (noch) keine Helmpflicht. OnlineUrteile.de
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