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Fiskus darf sechs Prozent Zinsen vom Steuerzahler verlangen

Bundesfinanzhof

  • Lesedauer: 2 Min.

Trotz der Null-Zins-Politik der Europäischen Zentralbank dürfen die deutschen Finanzämter bei Steuernachzahlungen hohe Zinsen von sechs Prozent kassieren. Auch in einer Tiefzinsphase ist das nicht verfassungswidrig, wie der Bundesfinanzhof in München mit Grundsatzurteil vom 9. November 2017 (Az. III R 10/16) entschieden hat, das erst am 27. Februar 2018 veröffentlicht wurde.

Das höchste deutsche Finanzgericht sieht in den sechs Prozent Zinsen weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Verhältnismäßigkeit. Damit ziehen die Richter einen Strich unter einen seit Jahren andauernden Streit. Lohnsteuerhilfevereine und Steuerzahlerbund kritisieren die Regel seit Jahren.

Im konkreten Fall ging es um 11 000 Euro Zinsen, die der Fiskus von einem Bürger verlangte. Das Finanzamt hatte den endgültigen Steuerbescheid für das Jahr 2011 erst im September 2013 festgesetzt. Die Steuerbeamten forderten dann für die Nachzahlung den seit Jahrzehnten geltenden Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat.

Das erboste den Steuerzahler so sehr, dass er vor Gericht zog. Die Finanzämter kassieren die Zinsen erst, wenn eine Karenzzeit von 15 Monaten nach Abgabetermin der Steuererklärung abgelaufen ist. Gerade bei Besserverdienern kann es aber länger dauern, bis der Steuerbescheid endgültig festgesetzt wird.

Die sechs Prozent sind laut BFH trotz Niedrigzinsphase noch im Rahmen des Üblichen: Bei Nachforschungen stellte der 3. Senat des BFH fest, dass marktübliche Kreditzinsen für Kontoüberziehung in der betreffenden Zeit noch bis zu 14 Prozent betrugen. Es gebe eine gesetzliche Mietpreisbremse, aber keine gesetzliche Zinspreisbremse.

Außerdem gilt die Zinsregel auch umgekehrt: Wenn die Bürger eine Rückzahlung vom Finanzamt erhalten, wird diese ebenfalls mit sechs Prozent pro Jahr verzinst - also höher als bei jeder Sparkasse. dpa/nd

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