Wie verhalte ich mich bei krankem Kind?
Ich bin als Alleinerziehende immer wieder verunsichert, wie ich mich als berufstätige Mutter im Krankheitsfalle meines Kindes gegenüber meinem Arbeitgeber verhalten und was ich dabei alles beachten muss.
Leonore W., Berlin
In der Tat sind für berufstätige Eltern häufige Erkrankungen ihrer Kinder ein Problem. Den Erfahrungen zufolge sind bis zum Schuleintritt bei Kindern acht bis zwölf Infekte pro Jahr völlig normal.
Das Gesetz besagt, dass Arbeitnehmer in Notsituationen, wozu auch die Betreuung eines kranken Kindes zählt, bei fortlaufender Gehaltszahlung bis zu fünf Tage im Jahr fehlen dürfen. Da es aber keine einheitliche Regelung für alle Arbeitnehmer gibt, ist nicht ausgeschlossen, dass manche Arbeitsverträge die vorgenannte Regelung ausschließen. Im Übrigen schränken viele Arbeitgeber die Vergütungsfortzahlung in diesen Fällen in ihren Regelungen über den Sonderurlaub ein.
Wenn Arbeitgeber keine Kinderkrankheitstage berücksichtigen, gibt es die Möglichkeit, wenn Eltern und Kind gesetzlich krankenversichert sind, dass sich Elternteile bis zu zehn Tage pro Kind von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage pro Kalenderjahr. Bei Eltern mit mehreren Kindern erhöht sich die Quote auf maximal 25 Tage bei Ehepaaren und 50 Tage bei Alleinerziehenden. Für diese Fehlzeiten haben Eltern einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld ihrer Krankenkasse.
Wichtig ist dabei: Das Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte gibt es nicht sozusagen automatisch. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, bereits für den ersten Tag der Erkrankung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen. Und beachten Sie: Das Kind muss jünger als 12 Jahre alt sein. Sie bekommen übrigens nur dann Kinderpflegekrankengeld von ihrer Krankenkasse, wenn Sie keinen Vergütungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber haben. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. August 1994 (Az. 6 Sa 90/94) hervor.
Bedenken Sie auch: Bei einer Erkrankung des Kindes ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, wie lange die Krankheit tatsächlich dauert.
Unsicherheiten gibt es hinsichtlich der Erreichbarkeit des Arbeitnehmers: Wer wegen der Erkrankung des Kindes freigestellt ist, darf nicht zum Homeoffice verpflichtet werden. Wer das von sich aus seinem Arbeitgeber anbietet, kann das gerne tun. Sinnvoll ist in solchen Fällen, dem Arbeitgeber oder den Kollegen anzubieten, zumindest für telefonische Fragen zu Hause erreichbar zu sein. Doch wie gesagt: Eine Pflicht dafür besteht nicht.
nd-ratgeberredaktion
Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.
Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.
Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.
Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.