Hinzuverdienstgrenze wurde auf 450 Euro angehoben
Was Studenten wissen sollten: Nebenjob
Der Vorteil für Studenten: Sie haben weniger Abzüge von ihrem Gehalt. So entfallen beispielsweise Beiträge für die:
- Arbeitslosenversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
Haben Studenten allerdings zwei Studentenjobs, gilt der eine als Haupttätigkeit und der andere als Zweitjob. Daher wird der zweite Nebenjob auch bei Studenten mit Steuerklasse VI hoch versteuert. Doch können sich Studenten die gezahlten Steuern aus der Steuerklasse VI zurückholen.
Wenn derjenige eine Steuererklärung macht, werden die Einnahmen aus beiden Tätigkeiten zusammengerechnet. Dann wird die endgültige Steuerlast ermittelt, die oft geringer ausfällt, als man in der Steuerklasse VI angegeben hat. Den Studenten erwartet dann eine Steuerrückerstattung. Das lohnt sich besonders, wenn man nicht das ganze Jahr gearbeitet hat.
Was besagt die Hinzuverdienstgrenze?
Bereits zum Wintersemester 2016/2017 wurde für Studenten, die Leistungen nach BAföG beziehen, die Hinzuverdienstgrenze auf monatlich 450 Euro angehoben (für Schüler mit Beginn des Schuljahres). Studenten und andere in Ausbildung Befindliche, die mit dem BAföG alleine nicht über die Runden kommen, können damit jetzt 5400 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen.
Das ist auch für Arbeitgeber eine Erleichterung: Sie müssen jetzt nicht mehr zusätzlich zur Einkommensgrenze für Minijobber auch noch eine weitere für BAföG-Bezieher beachten. Zuvor mussten Studenten mit einem Minijob mit einer BAföG-Kürzung rechnen, wenn sie über die frühere Hinzuverdienstgrenzen kamen.
Mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze können BAföG-Bezieher nun einen Minijob in vollem Umfang ausüben oder alternativ auch mehrere kleine Minijobs, wenn sie damit zusammengerechnet die Grenze von 450 Euro im Monat nicht überschreiten.
Die Einkommensermittlung bezieht sich bei der BAföG-Prüfung allerdings stets auf den Bewilligungszeitraum. Der ergibt sich aus dem BAföG-Bescheid. In der Regel umfasst der Bewilligungszeitraum ein Jahr. Ist er jedoch kürzer, fällt auch die Hinzuverdienstgrenze geringer aus. Beträgt der Bewilligungszeitraumbeispielsweise nur 10 Monate, sind lediglich 4500 Euro anrechnungsfrei.
Wo liegen die Fußangeln für BAföG-Bezieher?
Entscheidend ist nicht, für welchen Zeitraum das Geld gezahlt wird, sondern ob das Gehalt in dem betreffenden Bewilligungszeitraum vereinnahmt worden ist. Die verspätete Auszahlung von Gehaltsansprüchen kann sich also fatal auswirken.
Bei der BAföG-Bewilligung werden zunächst die Angaben des Studenten zur Höhe seines Einkommens zugrunde gelegt. Zum Ende des Bewilligungszeitraums werden die Angaben jedoch überprüft. Sollte sich dann herausstellen, dass zu viel hinzuverdient und damit zu viel BAföG gezahlt wurde, steht eine Rückzahlung ins Haus.
Achtung: Neben Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit (z. B. einem Minijob) zählen auch selbstständige Einkünfte sowie solche aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen. Das regelt § 21 BAföG, der grundsätzlich auf den Einkommensbegriff im Sinne des Einkommensteuergesetzes verweist. (Allerdings gelten dabei einige Besonderheiten.)
Ein paar Tipps: Erfahrungsgemäß gibt es noch immer Arbeitgeber und studentische Minijobber, die die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze nicht mitbekommen haben. Dabei hat die Anhebung auch für die Unternehmen Vorteile. Die Arbeitszeit von studentischen Minijobbern lässt sich nun bis zur Verdienstgrenze der 450 Euro ausweiten. So können personelle Engpässe aufgefangen werden, die sich durch die Mindestlohnerhöhung ergeben. Diese erzwang bei vielen anderen Minijobbern eine Arbeitszeitreduzierung.
Muss ich eine Lohn- steuerkarte abgeben?
Ich bin Student und arbeite neben meinem Studium regelmäßig zwischen fünf bis acht Stunden wöchentlich in einer Rechtsanwaltskanzlei. Ich bekomme 11 Euro pro Stunde. Muss ich für diesen Studentenjob eine Lohnsteuerkarte abgeben und bin ich sozialversicherungspflichtig oder ist es günstiger, auf Basis eines Minijobs zu arbeiten?
Für Sie als Student liegen für die Abrechnung Ihrer Tätigkeit zwei Möglichkeiten gleichermaßen nahe.
1. Entweder lassen Sie sich Ihren Nebenjob als Minijob abrechnen. Damit sind Sie allen anderen Minijobbern gleich gestellt: Ihr Arbeitgeber führt auf Ihr Entgelt pauschale Renten- und Krankenversicherungsbeiträge ab. Sie brauchen keine Lohnsteuerkarte, denn Ihr Arbeitgeber wird das Einkommen pauschal mit zwei Prozent versteuern.
2. Sie arbeiten unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht haben Sie hier einen entscheidenden Vorteil gegenüber anderen Nebenjobbern: In Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, lediglich in der Rentenversicherung sind Sie beitragspflichtig.
Aber Achtung: Sofern Sie im Laufe eines Jahres an mehr als 26 Wochen (bzw. 182 Kalendertagen) mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils über 20 Stunden mehrmals Beschäftigungen ausgeübt haben, gelten Sie als sogenannter Berufsmäßiger und sind somit nicht mehr sozialversicherungsfrei. Ihre Einkünfte aus dem Nebenjob werden dann entsprechend Ihrer Steuerklasse individuell bemessen an Ihrem Einkommen versteuert. Sofern Sie allerdings unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (bei Ledigen sind es 9000 Euro für 2018) bleiben, bekommen Sie die gezahlte Steuer mit Ihrer Einkommensteuererklärung zurück.
Was passiert, wenn ich mehr als 450 Euro im Monat verdiene?
Mein Arbeitgeber im Minijob möchte mich gern öfter einsetzen, was ich mir zeitlich leisten kann. Ich würde dann allerdings mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Muss ich für diese Beschäftigung nun eine Lohnsteuerkarte vorlegen - und was ist mit den Sozialabgaben?
Bei einem Einkommen von mehr als 450 Euro bis zu 850 Euro monatlich (Gleitzone) üben Sie einen sogenannten »Midijob« aus. Sobald Ihr monatlicher Verdienst über 450 Euro liegt, wird Ihr Einkommen unter Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte versteuert.
Sozialversicherungsrechtlich werden Sie als Midijobber gesondert behandelt. Zwar sind Sie mit einem Einkommen ab 450 Euro sozialversicherungspflichtig, allerdings steigen in der Gleitzone die Beiträge nur sukzessive von anfänglich vier Prozent bei einem Verdienst von 450,01 Euro bis auf 21 Prozent bei einem Einkommen von 850 Euro. Denn Ihr Betrag zur Sozialversicherung bemisst sich nicht nach Ihrem vollen Einkommen. Ihr Arbeitgeber allerdings zahlt immer den vollen Arbeitgeberanteil in Höhe von rund 21 Prozent.
Bin ich versicherungspflichtig?
Ich werde voraussichtlich am 30. Juni mein Abitur abgeschlossen haben. Vom 1. Juli bis 31. August könnte ich in Vollzeit eine Aushilfstätigkeit annehmen. Am 1. Oktober beginnt dann mein Architekturstudium. Bin ich versicherungspflichtig?
Nein. Da hier aufgrund des anstehenden Studiums keine Berufsmäßigkeit vorliegt, sondern die Tätigkeit vielmehr als Überbrückung kurzfristig ausgeübt wird, liegt keine Versicherungspflicht vor. Darüber hinaus wird auch die 2-Monats-Frist nicht überschritten.
Muss ich bei einem Ferienjob auch Steuern zahlen?
Ich möchte als Student in den Semesterferien etwas dazu verdienen. Doch wie sieht der Ferienjob steuerlich aus?
Ein Ferienjob ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, dem häufig eine geringfügige Beschäftigung wie ein Minijob zugrunde liegt. Hierbei verdient man monatlich bis zu 450 Euro. Versteuert wird der Job in der Regel pauschal vom Arbeitgeber. Der Betreffende selbst zahlt dann keine Steuern und musst auch keine Steuererklärung machen.
Des Weiteren ist ein Minijob von der Sozialversicherung befreit und außer dem Rentenversicherungsbeitrag musst man nichts weiter abgeben. Doch selbst von diesem kannst Du dich per Antrag befreien lassen. Dadurch bekommst Du das Geld ausgezahlt, was du verdient hast: 450 Euro.
Wer zum Ferienjob parallel BAföG bezieht, sollte die Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Denn sonst läuft man Gefahr, dass das hart erarbeitete Geld angerechnet wird und sich das BAföG verringert. nd
Im nd-ratgeber am Mittwoch, dem 16. Mai 2018, informieren wir auf Seite 7 (Geld und Versicherungen), was Studenten über Versicherungen wissen sollten.
Das »nd« bleibt gefährdet
Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.