Urteil: Flugreisende müssen Zugverspätung einkalkulieren

Reiserecht

  • Lesedauer: 1 Min.

Die Kläger seien schlicht zu spät losgefahren, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main in einer am 24. Mai 2018 veröffentlichten Entscheidung. Die Touristen hätten für die im Flugpreis enthaltene Bahnfahrt eine Verbindung wählen müssen, die mindestens drei Stunden vor Abflug den Flughafen fahrplanmäßig erreicht.

Darauf habe der Veranstalter auch hingewiesen, stellte das Gericht fest. Die Reisenden hatten hingegen nur einen Puffer von rund zweieinhalb Stunden eingebaut und wegen der Bahnverspätung letztlich das Check-in zum Flug um fünf Minuten verpasst. Die Kosten für Ersatztickets und eine Hotelübernachtung müssen sie nun selbst tragen.

Grundsätzlich könne der Veranstalter auch für das mit der Reise verkaufte Rail&Fly-Ticket haftbar gemacht werden, befanden die Richter. Im Einzelfall hätten aber die Kläger mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen. dpa/nd

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