Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit trotz Vertretung

Urteile im Überblick

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Das Arbeitsgericht Köln (Az. 11 Ca 7300/17) gab in einer am 3. Mai 2018 veröffentlichten Entscheidung einer Arbeitnehmerin Recht, die sich nach der Geburt ihres Kindes entschieden hatte, im zweiten Jahr ihrer Elternzeit Teilzeit zu arbeiten. Ihr Arbeitgeber hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er bereits vor Beginn des Mutterschutzes eine Ersatzkraft für die damals geplante, aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt hatte.

Das Gericht erklärte, Arbeitnehmer müssten nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht schon vor der Geburt eine verbindliche Erklärung zur Elternzeit abgeben. Daher müsse der Arbeitgeber diese Erklärung abwarten, bevor er sich an eine Vertretungskraft binde.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Elternzeitvertretung bereits vor dem Mutterschutz eingestellt, um eine Einarbeitung zu gewährleisten. Die Kölner Richter sahen darin keinen dringenden betrieblichen Grund, aus dem der Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerin abgelehnt werden könnte. epd/nd

Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auch rückwirkend

Arbeitnehmer müssen auch rückwirkend eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung erhalten können. Wird bei einem Beschäftigten zu Unrecht die Erwerbsminderung verweigert, darf eine für die Betriebsrente zuständige Pensionskasse die Zahlung nicht erst »ab Antragstellung« vorsehen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az. 6 Sa 983/16) in einem am 19. März 2018 bekanntgegebenen Urteil. Auch eine rückwirkende Betriebsrentenzahlung müsse möglich sein.

Damit steht einem früheren, nun erwerbsgeminderten Arbeitnehmer für die Zeit vom Februar 2013 bis zum Oktober 2015 rückwirkend eine Betriebsrentennachzahlung in Höhe von insgesamt 21 783,96 Euro zu. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte bei dem Mann erst eine Erwerbsminderung abgelehnt, diese Entscheidung aber später wieder aufgehoben und rückwirkend eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung gewährt. Knapp drei Wochen später beantragte der Mann bei der zuständigen Pensionskasse rückwirkend die Gewährung einer Betriebsrente wegen seiner Erwerbsminderung.

Die Pensionskasse lehnte ab und verwies auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese sehen eine Betriebsrentenzahlung erst »ab Antragstellung« mit entsprechenden zeitgleich vorgelegten Nachweisen der Erwerbsminderung vor.

Diese Klausel benachteiligt aber vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Mitarbeiter unangemessen und ist unwirksam, so das LAG. Das Vorgehen der Pensionskasse führe dazu, dass der Mitarbeiter selbst dann keinen Anspruch habe, wenn der Rentenversicherungsträger oder auch ein Amts- oder Werksarzt zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint hat. Der Beginn der Rentenbezugsberechtigung hänge dann davon ab, wie schnell die maßgeblichen Stellen im konkreten Fall arbeiten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Düsseldorfer Richter die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. epd/nd

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