- Politik
- Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur DHV
Niederlage für christliche Gewerkschaft
Bundesarbeitsgericht hebt Urteil auf: Tariffähigkeit der »DHV - die Berufsgewerkschaft e.V.« auf der Kippe
Die Gewerkschaften ver.di, IG Metall und NGG haben vor dem Bundesarbeitsgericht einen Teilerfolg erstritten. Das Gericht in Erfurt hob am Dienstag eine positive Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg zur Tariffähigkeit der kleinen, arbeitgebernahen Gewerkschaft DHV auf. Dieses habe die Gegenargumente nicht genug berücksichtigt. Insbesondere sei man in Hamburg zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Durchsetzung- und Leistungsfähigkeit der DHV durch die Mindestlohn- und Tariftreuegesetze gesunken seien, erklärte der Erste Senat. Das Landesarbeitsgericht muss nun erneut darüber verhandeln, ob die christliche Gewerkschaft DHV Tarifverträge schließen darf. Dabei müssten die Mitgliederzahl und die daraus resultierenden Organisationsgrade eine besondere Rolle spielen, so die Bundesrichter.
Seit 2013 bemühen sich die DGB-Gewerkschaften sowie die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen darum, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die DHV keine tariffähige Gewerkschaft ist. Auch das Bundesarbeitsgericht konnte die Frage nicht abschließend entscheiden, weil der DHV die Nachweise schuldig blieb. Es stellte jedoch fest, dass der Verweis auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen als Beleg nicht ausreicht. Die Verträge seien teilweise außerhalb ihres Organisationsbereichs und zudem in wechselnden Zuständigkeiten geschlossen worden.
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Die DHV wurde im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen neu gegründet, dehnte ihren Zuständigkeitsbereich in den Folgejahren aber auf immer mehr Berufsgruppen und Branchen aus, zuletzt unter anderem auf private Banken und Bausparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Binnengroßhandel, Arbeiterwohlfahrt, und Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter sowie IT-Dienstleistungsunternehmen. Dabei bezweifeln die Kläger, dass sie dafür stark genug ist. Die DHV verfüge weder über den nötigen Organisationsgrad noch über ausreichende finanzielle und personelle Strukturen, um in diesen Bereichen mit der Arbeitgeberseite ernsthaft und unabhängig zu verhandeln, sagen sie. Während die DHV rund 75 000 Mitglieder angibt, gehen die klagenden Gewerkschaften von höchstens 10 000 aus. Zudem werfen sie der Kleingewerkschaft »Gefälligkeitstarifverträge« zulasten der Beschäftigten vor. So stößt sich die IG Metall etwa an Tarifverträgen für die textile Reinigungsbranche, die die Löhne deutlich absenkten. Zuschläge, Urlaubsgeld und Sonderzahlungen seien abgeschafft und die Arbeitszeit von 37 auf 40 Stunden pro Woche erhöht worden. Die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales führt als weiteres Beispiel Tarifverträge für Regaleinräumerinnen und Regaleinräumer im Einzelhandel an, die bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns Niedrigststundenlöhne von 6,12 Euro zuließen.
Die Gewerkschaften begrüßten denn auch die Erfurter Entscheidung. »Wir hoffen, dass damit endlich geklärt werden kann, wie es um die Mächtigkeit, insbesondere die Mitgliederzahl und die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit, der DHV wirklich steht«, sagte ver.di-Vize Andrea Kocsis. Die IG Metall betonte zudem, dass es ihnen nicht darum ginge, »eventuell unliebsame Konkurrenz auszuschalten«. Vielmehr könne ein Tarifvertragssystem nur dann funktionieren, wenn Tarifverhandlungen »auf Augenhöhe« stattfinden.
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