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Nun sorgloser in den Urlaub?
Ab 1. Juli 2018 neues Reiserecht
Der Deutsche Reiseverband (DRV) geht nachfolgend auf die Änderungen näher ein.
Kunden besser informiert
Machen Anbieter künftig in ihrer Werbung oder im Buchungsprozess nicht deutlich, dass Kunden separate Reiseleistungen und kein Pauschalpaket buchen, werden sie rechtlich gesehen zum Anbieter einer Pauschalreise.
Das bedeutet: Sie müssen sich gegen eine Insolvenz absichern und Mängelansprüche der Urlauber regulieren. Zudem ist es ihre Pflicht, die Kunden vor Vertragsschluss mit umfangreichen Informationsblättern über ihre Rechte im Umgang mit Mängeln und zum Reiseinsolvenzschutz aufzuklären. »Pauschalreisende sind unter anderem durch den Insolvenzschutz deutlich besser abgesichert als Urlauber, die ihre Reise individuell zusammenstellen«, so Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
»Eine Fluggesellschaft, die auf ihrer Website ermöglicht, neben dem Flug noch eine Hotelunterkunft oder einen Mietwagen hinzuzubuchen, kann allein schon durch den Ablauf des Buchungsprozesses ungewollt zum Reiseveranstalter werden«, ergänzt Fischer-Volk. Da sich Internetseiten ständig ändern, rät sie Urlaubern, den Buchungsverlauf und den dazugehörigen E-Mail-Verkehr stets abzuspeichern. Das erleichtert später die rechtliche Einordnung erheblich.
Das neue Reiserecht birgt jedoch auch Nachteile. Dazu gehört die Möglichkeit höherer Preisaufschläge nach Vertragsschluss. »Der Veranstalter kann den Preis bis zu 21 Tage vor Reiseantritt um bis zu acht Prozent statt den früheren fünf Prozent erhöhen«, erläutert die Reiserechtsexpertin. Das gilt aber nur für belegbare Preiserhöhungen wie Beförderungskosten. Doch so kann der vormals erzielte Frühbucherrabatt schnell dahinschmelzen.
Kritisch sieht die Expertin zudem, dass nach neuem Recht Ferienhäuser und Ferienwohnungen, die ein Reiseveranstalter anbietet, nicht mehr unter das Pauschalreiserecht fallen. Das betrifft auch Tagesreisen unter 500 Euro pro Person, wie die eher preisgünstigen Kaffeefahrten.
Nach dem neuen Reiserecht dürfte es aber für Verbraucher schwierig werden, zweifelsfrei zu erkennen, ob ihre gebuchte Reiseleistung unter den Schutz des für sie rechtlich vorteilhafteren Pauschalreiserechts fällt oder nicht. VZB/nd
Bei Problemen können sich Betroffene an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden:
- nach Terminvereinbarung unter (0331) 98 22 9995 (Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr) oder online www.vzb.de/termine,
- telefonische Beratung unter (09001) 775 770 (Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr, 1 Euro/min im deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend),
E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Wenn Kunden ins Reisebüro gehen, bekommen sie während des Beratungsgesprächs noch vor der Buchung ein Formblatt ausgehändigt, aus dem genau hervorgeht, welche Rechte sie haben. Das ist ab 1. Juli 2018 europaweit einheitlich geregelt und gilt auch bei Online-Buchungen oder bei Buchungen per Telefon.
Welches Formblatt der Kunde erhält, richtet sich nach der Art der Reise, die er buchen möchte, was im Reisebüro beim Beratungsgespräch gemeinsam ermittelt wird. Dabei sind vier verschiedene Varianten zu unterscheiden:
- erstens die Buchung einer einzelnen Reiseleistung wie Nur-Flug, Hotel oder zum Beispiel Mietwagen - hierbei ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Formblatt ausgehändigt werden muss,
- zweitens die Buchung einer kompletten Pauschalreise als Paket von einem Reiseveranstalter,
- drittens die Buchung einer vom Reisebüro selbst zusammengestellten und angebotenen Reise, bei der das Reisebüro selbst zum Veranstalter der Pauschalreise wird,
- viertens die Buchung einer sogenannten verbundenen Reiseleistung.
- Diese liegt vor, wenn der Kunde für seine Urlaubsreise mehrere einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Hotel, Flug, Mietwagen und Ausflüge von unterschiedlichen Anbietern nacheinander bucht und sich jeweils zur Zahlung verpflichtet, bevor er eine weitere Leistung bucht. Die einzelnen Leistungen sind dabei einzeln bepreist und werden auch einzeln in Rechnung gestellt werden. Diese verbundene Reiseleistung wird im neuen Reiserecht als neue Kategorie eingeführt.
Mehr Rechtssicherheit
Welche Rechte der Kunde genießt, ergibt sich aus der Art der gebuchten Reise. Das Rundum-Sorglos-Paket erhalten Reisende nach wie vor mit der Pauschalreise - also dem Reisepaket eines Veranstalters oder zum Beispiel einer Kreuzfahrt.
Der Kunde genießt dabei Vorteile: So kümmert sich der Reiseveranstalter vor und während der Reise um seine Gäste, wenn zum Beispiel ein Flug ausfällt oder eine Naturkatastrophe die Rückreise verhindert. Dann übernimmt der Reiseveranstalter die Information des Reisenden, notwendige Umbuchungen und zusätzliche Übernachtungen vor Ort. Der Urlauber muss sich also um nichts kümmern. Außerdem steht den Gästen rund um die Uhr ein entsprechender Ansprechpartner zur zur Seite.
Liegt die Buchung von einzelnen Leistungen oder einer verbundenen Reiseleistung vor, ist der Reisende selbst für seine Reise verantwortlich, auch wenn mal etwas schief läuft. Etwaige Mängel müssen dann jeweils individuell beim Anbieter geltend gemacht werden.
Längere Reklamationsfristen
Läuft etwas nicht wie gewünscht oder der Urlauber möchte sich beschweren, bleibt ihm mit Inkrafttreten des neuen Reiserechts mehr Zeit für seine Reklamation: Ab 1. Juli 2018 sind dies zwei Jahre. Nichtsdestotrotz müssen Mängel grundsätzlich immer direkt beim entsprechenden Ansprechpartner des Reiseveranstalters geltend gemacht oder von diesem Abhilfe verlangt werden.
Mehr Schutz vor Insolvenzen
Schon bisher waren Verbraucher bei der Buchung einer Pauschalreise über den sogenannten Sicherungsschein gegen die Insolvenz ihres Reiseveranstalters abgesichert. An dieser Absicherung ändert sich nichts. Sie wird jetzt jedoch in bestimmten Fällen auf das Reisebüro ausgeweitet. Wenn das Reisebüro verbundene Reiseleistungen verkauft und das Geld dafür auch selbst vom Kunden einnimmt, muss das Reisebüro künftig auch gegen Insolvenz abgesichert sein. Der Kunde bekommt ebenfalls nach der Buchung einen Sicherungsschein und ist damit abgesichert.
Preisänderungen begründen
In exakt begründeten Ausnahmefällen dürfen Reiseveranstalter den Preis der Pauschalreise bis 21 Tage vor Abreise um bis zu acht Prozent erhöhen, zum Beispiel wenn sich der Kerosinpreis erhöht oder Steuern und Gebühren gestiegen sind. Diese Möglichkeit muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters festgeschrieben sein. Wenn mögliche Preisänderungen in den AGB enthalten sind, kommt der Kunde aber auch in den Genuss von Preissenkungen. Somit sind Preisänderungen in beide Richtungen möglich.
Für den Kunden ist entscheidend, ob diese in den AGB benannt sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Preis für seine Reise nach der Buchung auch nicht mehr zu verändern - die Preissicherheit bleibt. DRV/nd
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