Wie wird die Hilfe beim Duschen bezahlt?

Rund um die Pflege

  • Christina Fischer und Uwe Strachovsky
  • Lesedauer: 3 Min.

Frau M. hat Pflegegrad 3 und wird zu Hause von ihrer 60-jährigen Tochter versorgt. Die 125 Euro, die ihr neben dem Pflegegeld als monatlicher Entlastungsbetrag zustehen, würde sie gern für einen ambulanten Dienst verwenden, der beim Waschen und Duschen hilft.

»Der Entlastungsbetrag ist zwar vielseitig verwendbar, aber bei den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für die Unterstützung bei der Körperpflege«, erklärt dazu Claudia Calero von der bundesweiten Compass Pflegeberatung. »Dafür können jedoch die Mittel für sogenannte Sachleistungen eines ambulanten Dienstes genutzt werden. Bei Pflegegrad 3 sind das 1298 Euro im Monat.«

Auch wenn Frau M. die 125 Euro monatlich nicht für Hilfe bei der Körperpflege verwenden kann - das Geld verfällt nicht. Es wird »angespart« und kann bis Mitte des Folgejahres abgerufen werden. Frau M. sollte daher mit ihrer Tochter beraten, wie diese von ihren täglichen Aufgaben zeitweise entlastet werden kann. Sei es, dass ein Helfer die schweren Einkäufe übernimmt oder die Mutter zum Arzt oder bei Spaziergängen begleitet.

»Dabei ist zu beachten, dass nur Angebote von nach Landesrecht anerkannten Diensten durch die Pflegekasse bezahlt werden«, so Claudia Calero weiter. Welche Dienste in Frage kommen, erfährt man von seiner Pflegeberatung.

Das Angesparte kann auch verwendet werden, um die Eingenanteile für Unterkunft und Verpflegung beim Besuch einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung zu bezahlen. Unter der gebührenfreien Rufnummer (0800) 101 88 00 erhalten gesetzlich wie privat Versicherte weitere Informationen.

Hilfsmittel müssen nicht allein bezahlt werden

Um die häusliche Pflege zu erleichtern, besteht Anspruch auf die nötigen Hilfsmittel. »Dabei wird zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden«, erklärt Claudia Calero. »Zu den technischen Hilfsmitteln zählen unter anderem ein Pflegebett, Sitzhilfen, ein Schieberollstuhl, Badewannenlifter oder ein Notrufsystem.«

Unter www.gkv-spitzenverband.de können gesetzlich Versicherte das Hilfsmittelverzeichnis einsehen. Bei privat Versicherten ist es Bestandteil ihres Vertrages zur Pflegepflichtversicherung. Nur für technische Hilfsmittel, die in diesen Verzeichnissen aufgelistet sind, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten.

Selbst zu zahlen haben Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal 25 Euro je Hilfsmittel. Wird dieses leihweise überlassen, entfällt die Zuzahlung.

»Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind beispielsweise Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe«, erläutert Claudia Calero. »Dafür erstattet die Pflegeversicherung bis zu 40 Euro im Monat.« Man müsse dafür keinen Antrag mehr stellen. Eine ärztliche Verordnung sei ebenfalls nicht notwendig, wenn bei der Begutachtung die entsprechenden Verbrauchshilfsmittel empfohlen werden und der Pflegebedürftige damit einverstanden ist.

Auch hier der Hinweis: Unter der gebührenfreien Rufnummer (0800) 101 88 00 erhalten gesetzlich wie privat Versicherte weitere Infos bei der Compass Pflegeberatung.

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