Schlichten statt richten
Schiedsverfahren
Der Gang vor das Gericht ist eine Option. Wer es schneller, günstiger und verträglicher haben will, kann sich für ein Schiedsverfahren entscheiden.
Rund 300 000 Klagen wegen Nachbarschaftsstreits landen jährlich vor deutschen Gerichten. Viele Amtsgerichte sind chronisch überlastet, die Klagen stapeln sich und bleiben nicht selten jahrelang liegen. Der deutsche Gesetzgeber hat aus diesem Grund den Ländern die Möglichkeit gegeben, außergerichtliche Konfliktlösungsverfahren zu fördern. In Berlin greift hier das Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG) aus dem Jahr 1994.
Klage erst nach erfolgloser Sühne
Das BlnSchAG verweist bei der sachlichen Zuständigkeit auf die Strafprozessordnung, die besagt, dass bei bestimmten Vergehen die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, »nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist«. Bei solchen Vergehen wie Hausfriedensbruch, einer Verletzung des Briefgeheimnisses, bei Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Körperverletzung sowie bei vielen anderen nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist eine Klage erst möglich, wenn ein Schiedsgericht einen Schiedsspruch gesprochen hat.
Zivilrechtliche Schiedsgerichtsverfahren mit sogenannten Friedensrichtern, die ehrenamtlich arbeiten, sind auf der ganzen Welt verbreitet. Sie sind zu unterscheiden von privatrechtlichen Schiedsverfahren, die vor allem im (internationalen) Handelsverkehr zum Einsatz kommen, und öffentlichen Schlichtungsstellen, die von Vereinen oder Verbänden genutzt werden.
Dass Schiedsverfahren vielerorts zum Einsatz kommen, liegt auch daran, dass sie gegenüber Gerichtsverfahren zahlreiche Vorteile haben: Sie sind deutlich schneller und unbürokratischer und finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit meist in Privaträumen statt. Die Schiedspersonen unterliegen der Schweigepflicht.
Selbst bei einem hohen Streitwert müssen keine Anwälte eingeschaltet werden - die Kosten liegen daher deutlich unter dem eines Zivilprozesses und übersteigen in Berlin selten 35 Euro. Ziel eines Schiedsverfahrens ist es, eine Streitentscheidung herbeizuführen, indem ein Schiedsspruch gefällt wird. Dieser ist grundsätzlich endgültig, bindend und vollstreckbar. Er kann nur in besonderen Fällen von einem staatlichen Gericht aufgehoben werden.
Mit einer Schlichtung oder Mediation, die wohl den meisten geläufiger sind als das weitgehend unbekannte Schiedswesen, hat dieses übrigens wenig gemein: Bei der Schlichtung geht es darum, einen Streit durch die Vermittlung eines Dritten gütlich beizulegen. Der Schlichtervorschlag, der am Ende des Verfahrens steht, ist im Gegensatz zum Schiedsspruch nicht bindend. Ein Mediator nimmt keine Bewertung der Positionen seiner Medianden vor, sondern zielt darauf ab, die Kommunikation zwischen ihnen zu fördern und sie bei der Suche nach einer Lösung zu unterstützen.
Gezwungen wird niemand
Auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist der Gang vor das Schiedsamt durchaus eine Option. So haben Mieter und Vermieter bei Mietzinsstreitigkeiten theoretisch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Schiedsamtes eine einvernehmliche Lösung zu finden. Leider scheitert dies oft an der mangelnden Bereitschaft einer der Streitparteien, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen. Denn: Niemand kann zum Gang vors Schiedsamt gezwungen werden.
»Wenn der Vermieter nicht will, muss er auch nicht - und ebenso gilt das für den Nachbarn«, erklärt Frank Maciejewski, Rechtsexperte des Berliner Mietervereins.
Aus: MieterMagazin 7+8/2018
Weitere Informationen zum Schiedsverfahren und die zuständigen Schiedspersonen unter www.bds-berlin.com
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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