Erbe annehmen oder ausschlagen?

Erbrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Das Deutsche Forum für Erbrecht in München informiert nachfolgend über die Rechte des »vorläufigen« Erben.

Die Auflösung der Erbengemeinschaft

Das Ziel einer Erbauseinandersetzung ist es, den Nachlass unter den Erben aufzuteilen. Die Erbengemeinschaft bzw. Eigentümergemeinschaft wird in Folge dessen aufgelöst. Dieser Weg wird häufig gewählt, wenn es um Immobilien oder Grundstücke geht und die Vorstellungen, wozu die Objekte genutzt werden sollen, bei den Erben weit auseinanderliegen.

Ein erster Schritt ist das Aufsetzen eines einvernehmlichen Erbauseinandersetzungsvertrags, was in den meisten Fällen sehr schwierig ist. Das Konfliktpotenzial ist hoch. Wenn also mit Hilfe des Vertrags keine Einigung erzielt werden kann, gibt es im Rahmen einer sogenannten Auseinandersetzungs- bzw. Teilungsklage verschiedene Klagewege. Die Teilungsklage ist daher der Sammelbegriff für mehrere unabhängige Klagen oder gerichtliche Prozesse zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft. Sobald eine dieser Klagen nicht erfolgreich abgeschlossen wird, ist die Auflösung der Erbengemeinschaft gescheitert. Eine Klage sollte daher gut vorbereitet sein und die gesetzlichen Fristen beachtet werden.

Dieser Findungsprozess kann bis zu zwei Jahren dauern. Ob dann jedoch das erzielte wirtschaftliche Ergebnis zufriedenstellend ist, kann nicht garantiert werden.

Zur Dauer des Verfahrens und der Unsicherheit bezüglich des Ausgangs kommen die beträchtlichen Kosten für den eigenen Anwalt sowie das Gericht. Verliert der Erbe die Auseinandersetzungsklage, müssen zusätzlich die Kosten für den gegnerischen Anwalt übernommen werden.

Der Klageweg wird also nur beschritten, wenn absolut notwendig. Entscheidend ist dabei immer, dass das Erbe nicht durch Kosten geschmälert wird, ohne dafür ein wirtschaftlich akzeptables Ergebnis sicherstellen zu können. Die Berater für Erbengemeinschaften haben sich auf die Fahnen geschrieben, individuelle und der Situation angemessene Lösungen zu finden, um die betroffenen Menschen zu unterstützen und ihnen unkompliziert weiterzuhelfen,

Aus Erfahrung ist aber der Klageweg möglichst zu vermeiden, da er in den meisten Fällen langwierig und häufig nicht von Erfolg gekrönt ist. Sind die Erben finanziell nicht gut aufgestellt, müssen zusätzlich noch Erbschaftsdarlehen oder die Prozessfinanzierung beantragt werden. Es gibt gute Alternativen zum Standardweg Erbauseinandersetzung, wie beispielsweise der Erbteilverkauf (siehe oben).

Die Bezahlung der Berater beispielsweise der ErbTeilung GmbH erfolgt nicht nach Aufwand, sondern nach Erfolg. Es besteht daher kein finanzielles Risiko. Manfred Gabler

Folgender Fall soll die Sachlage verdeutlichten: Matthias M. erfährt vom Nachlassgericht, dass er Erbe seines Patenonkels geworden ist. Er hat allerdings gehört, dass dieser zuletzt in abenteuerlichen finanziellen Verhältnissen lebte. Gerüchteweise gibt es aber erhebliches Vermögen in der Schweiz. Matthias M. weiß nun nicht, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen soll.

Erster Schritt: Überblick über das Erbe verschaffen

Bei einer unklaren Situation des Nachlasses ist es ratsam, dass sich der Erbe zunächst einen Überblick zum Nachlassbestand verschafft, insbesondere indem er die Wohnung des Erblassers sichtet, um beispielsweise Kontounterlagen einzusehen. Falls er keinen Schlüssel hat, kann er einen Schlüsseldienst beauftragen und sich mit dem Schreiben des Nachlassgerichts legitimieren, mit dem er über das Erbrecht informiert wurde. (Dies gilt allerdings nicht, falls das Nachlassgericht die Wohnung versiegelt haben sollte, in diesem Fall ist Zutritt nur mit Zustimmung des Nachlassgerichts möglich.) Eile ist dabei geboten, weil die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt. Eine Ausnahme gilt, falls sich der Erbe bei Bekanntgabe des Testaments im Ausland befand. In diesem Fall gilt eine Frist von sechs Monaten.

Haftung auf den Nachlass beschränken

Meist lässt sich nach einer solchen Sichtung besser überblicken, wie es um den Nachlass steht. Besteht dennoch noch eine Unsicherheit, so kann der Erbe die Erbschaft annehmen und später, falls sich Überschuldung herausstellt, durch Nachlassinsolvenz seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken. Er haftet dann also nicht mit eigenem Geld. Allerdings drohen ihm Scherereien und Kosten.

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