Doch eine BAföG-Verlängerung lehnte das OVG Saarlouis ab
Studentin pflegt demenzkranken Vater
Nach den derzeit geltenden Regularien für BAföG-Empfänger gilt: Sie können wegen der Pflege eines eigenen Kindes länger BAföG beanspruchen. Nun aber hatte das saarländischen Oberverwaltungsgerichts über den Fall zu entscheiden, wie sich das wegen der Pflege eines demenzkranken Elternteils verhält.
Das OVG in Saarlouis wies die Klage einer Lehramtsstudentin auf BAföG-Verlängerung wegen der Pflege ihres demenzkranken Vaters ab und bestätigte damit ein Urteil der Vorinstanz (Az. 2 A 583/17). Das Gericht bezog sich bei seiner Entscheidung auf die im Gesetz festgelegten Regularien hinsichtlich der Förderhöchstdauer für Studierende. Dort ist ein Anspruch bei der Pflege naher Angehöriger nicht formuliert.
Im verhandelten Fall schilderte die junge Studentin, dass sie die Förderhöchstdauer nach eigenen Angaben überschritten habe, weil sie sich zu Hause um ihren schwer dement gewordenen Vater kümmern musste. Zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts sei sie aber auf BAföG-Leistungen angewiesen.
Als sie von einem verpflichtenden Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sei, habe sie ihr demenzkranker Vater nicht mehr erkennen können. Sie habe daraufhin ihrer Mutter an zwei Tagen in der Woche bei der Pflege und Betreuung ihres Vaters geholfen.
Die Studentin führte vor Gericht einen Passus des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ins Feld, wonach ein »schwerwiegender Grund« eine längere Förderung zulässt. Zudem berief sie sich auf Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz für Berufstätige. Demnach stehen Arbeitnehmern mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit zu, wenn sie Angehörige pflegen. Aus Gleichbehandlungsgründen müsse dies auch für Studenten gelten, so die Klägerin.
Das Gericht vertrat dagegen den Standpunkt, dass es der Studentin auch zuzumuten gewesen wäre, sich vom Studium beurlauben zu lassen, um »in einer derartigen Lage Nachteile für die weitere Förderung« zu vermeiden. In dieser Zeit hätte sie dann Leistungen anderer Sozialträger beanspruchen können.
Ein schwerwiegender Grund für längeren BAföG-Bezug sei in ihrem Fall nicht gegeben, so das Gericht. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 1990 könne zwar die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren eine längere Förderdauer begründen. Die Pflege erkrankter Eltern sei aber in dem Gesetz nicht ausdrücklich als Verlängerungsgrund genannt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das nicht gewollt habe.
Auch auf das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz könne sich die Studentin nicht berufen. Diese Gesetze sollten nur die Pflegesituation erwerbstätiger Personen und die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Für Studenten gelte dies nicht.
Dieser Fall verdeutlicht einmal mehr, dass eine BAföG-Novelle des Bundesbildungsministeriums erforderlich ist, um die Regularien der Lebensrealität anzupassen. So müsse für die Pflege von nahen Angehörigen die Förderhöchstdauer angehoben werden. Alle, die aufgrund von Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Behinderung oder schwerer chronischer Krankheit kein Vollzeitstudium aufnehmen können, müsse eine BAföG-Teilzeitförderung ermöglicht werden. Agenturen/nd
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