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Wenn der Tod eintritt ...
Was die Hinterbliebenen an organisatorischen Belangen alles unverzüglich regeln müssen
Der plötzlich eintretende Tod eines geliebten Menschen ist für die Angehörige besonders schlimm. Doch neben dem Schock und der Trauerbewältigung müssen sie vor allem organisatorische Belange regeln. Was ist hier alles zu tun und zu beachten?
Totenschein und Beisetzung
Ist der Angehörige zu Hause verstorben, ist zunächst ein Arzt zu verständigen, damit er einen Totenschein ausstellen kann. Bei einem Sterbefall im Krankenhaus übernimmt die Klinik diese Formalität. Den Totenschein wird gebraucht, um die Sterbeurkunde zu beantragen.
Wichtig ist, nach Verfügungen des Verstorbenen für seinen Todesfall zu suchen. Hat er schriftlich Wünsche zur Art der Bestattung geäußert und dafür eine Bestattungsverfügung oder einen Bestattungsvorsorgevertrag hinterlassen?
Für die Beisetzung ist es ratsam, mit Angehörigen über die Details zu sprechen. Dabei sollte man sich bei der Wahl einer Bestattungsart in erster Linie nach den Wünschen des Toten richten. In Deutschland gibt es eine Vielzahl an Bestattungsarten. Diese unterscheiden sich in erster Linie nach der Beisetzung des Verstorbenen in einem Sarg (Erdbestattung) oder einer Urne (Feuerbestattung).
Die Feuerbestattung wird meist synonym für die Urnenbestattung verwendet. Im eigentlichen Sinn versteht man unter der Feuerbestattung die Kremierung des Verstorbenen. Die Urnenbestattung meint die Beisetzung der Urne auf einem Friedhof. Die Urne kann auch im Wasser (Seebestattung) oder im Wurzelbereichs eines Baumes (Baumbestattung) beigesetzt werden. Zu entscheiden ist auch über die Grabstätte mit einem Grabstein oder ob die Beisetzung anonym erfolgen soll.
Wenn es keine speziellen Verfügungen über die Bestattung gibt, können die Angehörigen einen Bestatter ihrer Wahl damit beauftragen und vereinbaren, welche Aufgaben das Bestattungsinstitut übernehmen soll. Die Kosten für die Beerdigung trägt der Erbe (§ 1986 BGB). Ist jemand zu Hause gestorben, kann der Tote 36 Stunden lang aufgebahrt bleiben, bevor der Bestatter den Leichnam abholt.
Natürlich müssen nahe Verwandte und enge Freunde über den Tod informiert werden. Außerdem ist gegebenenfalls der Arbeitgeber des Verstorbenen zu benachrichtigen. Ist ein naher Angehöriger gestorben, kann beim Arbeitgeber in der Regel ein Tag Sonderurlaub beantragt werden.
Sterbeurkunde, Testament und Konten
Die Sterbeurkunde muss spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall beantragt werden. Dafür werden der Totenschein und der Personalausweis sowie je nach Familienstand des Verstorbenen Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehepartners benötigt.
Zuständig für die Sterbeurkunde ist das Standesamt am Sterbeort, nicht am Wohnort. Die Sterbeurkunde sollte man sich gleich in mehrfacher Ausfertigung ausstellen lassen, denn sie ist noch bei vielen Ämtern und Unternehmen vorzulegen.
Ist ein Testament des Verstorbenen vorhanden, muss es beim Nachlassgericht des Amtsgerichts am Wohnort des Verstorbenen abgegeben werden (§ 2259 BGB). Dieses setzt einen Termin zur Testamentseröffnung an und benachrichtigt die Erben.
Wer auf die Konten des Verstorbenen zugreifen will, muss sich zweifelsfrei als rechtmäßiger Erbe ausweisen. Das ist zum Beispiel mit einer vom Nachlassgericht beglaubigten Abschrift des Testaments möglich. Geht es um Immobilienbesitz, reicht das oft nicht aus. Dafür braucht man meist einen Erbschein. Den stellt das zuständige Amtsgericht aus (§ 2353 BGB). Bevor man jedoch einen Erbschein beantragt, sollten man darüber nachdenken, ob man das Erbe antreten oder ausschlagen will. Diese Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen zu treffen.
Ergeben sich bei Sichtung des Nachlasses Anhaltspunkte, dass der Verstorbene Konten bei privaten Banken wie Deutsche Bank oder Commerzbank hatte, können Erben sich an den Bundesverband deutscher Banken wenden. Der Verband leitet ein Nachforschungsverfahren ein. Dabei darf der Erbe bei entsprechenden Hinweisen bis zu drei Bundesländer benennen, in welchen er Konten vermutet. Das Verfahren ist für die Erben in der Regel kostenlos.
Um Konten bei einer Sparkasse zu finden, können sich Erben schriftlich an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband wenden oder per E-Mail an nachforschung@dsgv.de. Beigefügt sein muss die Kopie des Erbscheins oder Testaments.
Unterhielt der Erblasser Konten bei einer Sparkasse, bekommt der Anfragende direkt Post vom Geldinstitut. Bei Konten bei einer Volks- und Raiffeisenbank findet man auf der Website des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken einen Service Kontonachforschung. Bei Konten von öffentlichen Banken wie Deutsche Kreditbank und Landesbausparkassen bietet der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands kein Nachforschungsverfahren an. Hier muss man sich direkt an die einzelnen Banken wenden.
Wohnung und Versicherungen
Was die Wohnung des Verstorbenen anbelangt, in der er allein gewohnt hat, so gilt nach einem Todesfall die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. So lange muss Miete weiter gezahlt werden. Teilte der Verstorbene den Haushalt mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, geht das Mietverhältnis auf diesen über. Wohnte der Verstorbene in einem Pflegeheim, endet der Vertrag grundsätzlich mit dem Sterbetag.
Bezüglich der Lebens- und Sterbegeldversicherung des Verstorbenen müssen die Versicherungsunternehmen unverzüglich benachrichtigen werden. Wird ihnen der Todesfall zu spät gemeldet, kann es Probleme bei der Auszahlung der Versicherungssumme geben. In der Regel reicht es, den Versicherer zunächst telefonisch zu benachrichtigen. Die Versicherungsunterlagen sind später nachzureichen. Handelt es sich um einen Unfalltod, muss das Versicherungsunternehmen in der Regel innerhalb von 48 Stunden informieren werden.
Eine Hausratversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, es sei denn, der Erbe übernimmt die Wohnung mitsamt der Einrichtung. Dann geht die Versicherung auf ihn über. Die Wohngebäude- oder Kfz-Versicherung wird ebenfalls auf den Erben des Hauses oder Autos übertragen. Erst wenn er das Auto ummeldet, kann er die Versicherung wechseln. Der Verstorbene ist auch bei der Krankenkasse und Pflegeversicherung abzumelden.
Nicht zuletzt müssen die Angehörigen den Energieversorger und den Telefonanbieter des Verstorbenen informieren. Auch Kabelfernsehen, Rundfunkbeiträge und Internet müssen gekündigt oder auf im gleichen Haushalt lebende Angehörige umgemeldet werden. Auch die Mitgliedschaften in Vereinen, Zeitungsabonnements und andere Dienstleistungen, die der Verstorbene regelmäßig bezog, sind zu kündigen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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