Firmen-Pkw für Ehepartner bei Minijob nicht absetzbar
Urteil des Bundesfinanzhofs
Zu diesen Entscheidung kam Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 27. Februar 2019 veröffentlichten Urteil (Az. X R 44-45/17). Maßstab für die Nutzung eines solchen Dienstwagens müsse das Jobverhältnis eines fremden Dritten sein. Bei solchen sei bei Minijobs eine uneingeschränkte auch private Nutzung eines Dienstwagens aber nicht zu erwarten, da es unwirtschaftlich sei.
In dem vorliegenden Fall beschäftigte ein Einzelhändler seine Frau in einem mit 400 Euro entlohnten Minijob. Dienstags habe die Frau Büroarbeiten erledigt, an Donnerstagen und Freitagen für je drei Stunden Kurierfahrten. Dazu überließ ihr Mann ihr einen eigenen Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung.
Der Ehemann rechnete den geldwerten Vorteil des Firmenwagens auf den Lohnanspruch von 400 Euro an, zusätzlich zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften ab.
Während das zuständige Finanzamt dem Händler dieses Modell steuerlich nicht durchgehen ließ, gab das Finanzgericht ihm aber Recht. Dessen Entscheidung wiederum korrigierte nun der Bundesfinanzhof. Vom Grundsatz her steht einer steuerlichen Anerkennung eines Dienstwagens auch für den Ehepartner zwar nichts entgegen.
Voraussetzung allerdings sei, dass die konkreten Konditionen im Einzelfall die üblichen seien, wie sie auch bei einem nicht zur Familie gehörenden Beschäftigten angesetzt würden. AFP/nd
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