+++ Zahlen & Fakten +++

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Frauen sind häufiger langzeitarbeitslos

Frauen sind stärker als Männer von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen. Unter allen erwerbslosen Frauen werden 34 Prozent als Langzeitarbeitslose eingestuft, während es bei den Männern beziehungsweise im Gesamtdurchschnitt nur 30 Prozent sind. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung hervor. Menschen, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind, beziehen in der Regel das Arbeitslosengeld II in vollem Umfang oder als aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt.

»Vorbehalte von Arbeitgebern und fehlende oder nicht passgenaue Angebote zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie können als Hemmnis wirken«, heißt es in der Regierungsantwort. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) achte bei ihrer Vermittlungsarbeit in den Jobcentern bereits auf die besonderen privaten Lebensumstände von langzeitarbeitslosen Frauen.

Richtig kündigen: Mail ist ungültig

Eine Kündigung in elektronischer Form - etwa per Mail oder via Messenger - ist in Deutschland nicht gültig. Denn das Gesetz schreibt für Kündigungen von Arbeitsverträgen die Schriftform vor. Das gilt auch für Auflösungsverträge, erklärt der Rechtsanwalt Carsten M. Müller auf dem Blog für Betriesbräte des Bund.Verlages.

Was genau Schriftform bedeutet, ist in Paragraf 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannt. Dort steht etwa, dass die Kündigung eigenhändig unterzeichnet sein muss. Anders sieht es bei Abmahnungen aus. Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Form, wie der Rechtsanwalt erläutert.

In Stellenanzeigen Berufserfahrung gefordert

Berufserfahrung zählt zu den wichtigsten Dingen, die Arbeitgeber von Bewerbern erwarten. Das zeigt eine Auswertung des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleiter (BAP) von etwa 1,2 Millionen Stellenanzeigen.

In rund zwei Drittel der analysierten Ausschreibungen (67 Prozent) wurde die Berufserfahrung als zentrale Voraussetzung für Kandidaten genannt. Dahinter folgt technisches und handwerkliches Verständnis (26 Prozent). Kenntnisse im Umgang mit den klassischen Office-Anwendungen sind in 22 Prozent der Stellenanzeigen ein Thema.

Wer zahlt für Anfahrt des Bewerbers?

Wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, muss mitunter eine beträchtliche Summe für die Anreise aufbringen. Muss der Arbeitgeber die Anfahrtskosten für den Bewerbungstermin bezahlen? »Wenn der Arbeitgeber einen Bewerber bittet, zu einem Vorstellungsgespräch zu kommen und nichts zu den Anreisekosten vereinbart ist, muss der Arbeitgeber sie in der Regel tragen«, erläutert Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Übliche zu erstattende Kosten seien bei Anreise mit dem eigenen Pkw die Pauschbeträge von 30 Cent pro Kilometer. Ein Arbeitgeber kann diese Erstattungspflicht aber mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch ausschließen, so Meyer. Dann trägt der Bewerber die Fahrtkosten selbst. Der Arbeitgeber kann auch festlegen, dass er nur die Kosten erstattet, die bei einer Fahrt mit der Deutschen Bahn in der zweiten Klasse anstehen.

Wenig Wissen über Mitbestimmung

In einer Umfrage der Uni Duisburg-Essen im Auftrag der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung unter 3203 zufällig ausgewählten Personen zur Mitbestimmung am Arbeitsplatz gaben 85 Prozent an, beim Begriff »Mitbestimmung« positive Assoziationen zu haben. 65 Prozent meinten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten gleich viel Einfluss haben. Nur ein Drittel wusste, was ein Betriebsrat macht. 40 Prozent hätten in ihrem Betrieb noch nie oder selten etwas von Arbeitnehmermitbestimmung gehört. Agenturen/nd

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