Urteil gegen Ärztin Kristina Hänel aufgehoben

Oberlandesgericht Frankfurt begründet Entscheidung mit neuem Strafrechtsparagrafen 219a

  • Lesedauer: 2 Min.

Gießen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Hintergrund sei die seit Ende März geänderte Rechtslage, teilte das Gericht am Mittwoch in Frankfurt mit. Das Landgericht Gießen müsse sich nun erneut mit dem Fall befassen (Az.: 1 Ss 15/19).

Die Gesetzesänderung muss nach Ansicht des OLG auch im Fall von Hänel berücksichtigt werden. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die von ihr veröffentlichten Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bei Anwendung des neuen Rechts straflos wären.

Hänel selbst freut sich nicht über die neue Wendung ihres Falls. Sie will gegen ihr Urteil vor das Verfassungsgericht ziehen. »Ich verliere nur Zeit, weil ich mich jetzt beim Landgericht wieder verurteilen lassen muss« sagt Hänel zum »nd«. Derweil ist sie sich sicher: »Die können gar nicht freisprechen.«

Die Allgemeinmedizinerin war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden. Das Gericht begründete dies damit, dass Hänel auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche werbe, was gegen den Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch verstoße, der das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen untersagt. Der Fall hatte in Deutschland eine breite Debatte darüber ausgelöst, welche Informationen Ärzte zu Schwangerschaftsabbrüchen straflos geben dürfen.

Hänels Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wies das Landgericht Gießen im Oktober 2018 ab. Ihr Anwalt hatte damals in seinem Plädoyer den Paragrafen 219a in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze.

Am Beispiel der Papaya
Die Medical Students for Choice Berlin organisieren Workshops zu Theorie und Praxis von Schwangerschaftsabbrüchen.

Schließlich wurde Ende März dieses Jahres der umstrittene Paragraf um einen Absatz ergänzt, der Klarheit und Rechtssicherheit für Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen schaffen soll, unter welchen Voraussetzungen sie straflos öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren dürfen. Das Oberlandesgericht in Frankfurt wies darauf hin, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für die Angeklagte führen könne. Agenturen/nd

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