Wenn die Hitze im Büro unerträglich ist

Die Pflichten des Arbeitgebers

  • Lesedauer: 3 Min.

Ventilatoren am Arbeitsplatz, vielleicht sogar ein kaltes Fußbad im umfunktionierten Papierkorb oder knappe Kleidung - den Ideen, der Hitze beizukommen, sind keine Grenz gesetzt. Doch die Arbeitnehmer dürfen nicht alles. Viele Maßnahmen bei Hitze bedürfen der Absprache mit dem Arbeitgeber. Das gilt natürlich erst recht, wenn es um die Verschiebung der Arbeitszeit geht. Bestehende Regeln werden durch die Hitze nicht außer Kraft gesetzt.

In solchen extremen Situation steht der Arbeitgeber besonders in der Pflicht. Er muss Maßnamen am Arbeitsplatz ergreifen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Welche Anforderungen bei der Raumtemperatur zu erfüllen sind, legt seit 2010 die »Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur« fest. Sie schreibt vor, dass in Arbeits- und Sozialräumen die Höchsttemperatur von 26 Grad grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Dies gilt allerdings nur, solange auch die Außentemperatur nicht 26 Grad übersteigt.

Wird die 26 Grad überschritten, muss der Arbeitgeber für eine Absenkung der Raumtemperatur sorgen. Dazu kann er geeignete Sonnenschutzsysteme installieren, etwa Jalousien, hinterlüftete Markisen oder eine Sonnenschutzverglasung. Und auch wenn die Temperatur am Arbeitsplatz über 26 Grad liegt, muss weitergearbeitet werden. Denn bis 30 Grad sind Arbeitnehmer grundsätzlich zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet.

Das verpflichtet den Arbeitgeber aber zu weiteren Maßnahmen, die von der effektiven Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftungseinrichtungen bis zur Verlagerung der Arbeitszeit, der Lockerung der Bekleidungsregeln und dem Bereitstellen von Getränken reichen.

Auch wenn die Lufttemperaturen am Arbeitsplatz bis zu 35 Grad steigen, bedeutet das immer noch nicht, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern »hitzefrei« geben muss. Doch während der Arbeitgeber bei Temperaturen von 26 bis 30 Grad lediglich geeignete Maßnahmen ergreifen »soll«, besteht bei Überschreitung der 30 Grad in Arbeits- und Sozialräumen eine absolute Verpflichtung des Arbeitgebers, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wenn die Temperaturen am Arbeitsplatz auf über 35 Grad steigen, sind solche Räume für die Zeit der Überschreitung grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Allerdings kann auch bei diesen Extremtemperaturen ausnahmsweise die Arbeitspflicht weiter fortbestehen.

Der Arbeitgeber darf von der Arbeitsstättenregel abweichen, sofern er durch andere Schutzmaßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in gleicher Weise wie bei der Einhaltung der ASR A3.5 gewährleistet kann.

In jedem Fall sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Denn die Auswahl der »geeigneten Mittel des Arbeitgebers« sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Darüber hinaus ist der Betriebsrat gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG dazu verpflichtet, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz einzusetzen.

Unternimmt der Arbeitgeber trotz extremer Temperaturen von sich aus nichts, kann der Betriebsrat im Rahmen seines Initiativrechts nach § 87 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, geeignete Maßnahmen durchzuführen. Kommt darüber keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande, entscheidet die betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtliche Einigungsstelle als beriebsverfassungsrechtliches Hilfsorgan. nd

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