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Apps auf Rezept
Bundesregierung beschließt ein verschlanktes Gesetz zur digitalen Versorgung
Ursprünglich war das »Digitale Versorgung Gesetz« (DVG), das Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Mittwoch vom Bundeskabinett bestätigt bekam, deutlich umfangreicher. Anhaltende Kritik an Details führte dazu, dass der Minister das wichtige Thema elektronische Patientenakte (ePa) nun in ein extra Gesetz auslagern wird.
Sicher ist zumindest die Neuerung, dass Ärzte ab dem neuen Jahr nicht mehr nur Medikamente oder Krankengymnastik verschreiben können, sondern auch Gesundheits-Apps. Gedacht ist dabei an Software für Mobiltelefone und andere Geräte, die Patienten etwa helfen, ihren Blutdruck oder ihren Blutzucker regelmäßig zu erfassen oder sie an die regelmäßige Einnahme ihrer Medikamente erinnern. Auf die dabei erhobenen Daten könnten dann die behandelnden Ärzte zurückgreifen. Die Kosten für diese Mini-Programme sollen die Krankenkassen übernehmen. Voraussetzung ist, dass sie zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Sicherheit, Datenschutz, Transparenz und Nutzerfreundlichkeit geprüft werden.
Zu diesen Kriterien kommt allerdings ein Faktor, der die Anbieter solcher Apps in Scharen mobilisieren könnte. Sie dürfen ihre Programme ein Jahr lang zu einem selbst bestimmten Preis anbieten, danach erst müssen sie eine verbesserte Versorgung auf diesem Weg nachweisen und mit den Kassen über die endgültigen Kosten verhandeln. Ganz analog ist dies vor Jahren für neue Arzneimittel festgelegt worden - und hat bei diesen im ersten Jahr nach der Zulassung zu sogenannten Mondpreisen geführt. Entsprechende Kritik kommt jetzt auch von Achim Kessler, dem gesundheitsökonomischen Sprecher der LINKEN im Bundestag: »Die Beiträge der Versicherten dürfen nicht für die Wirtschaftsförderung missbraucht werden.« Das nun beschlossene Einführungsmodell sei »eine dauerhafte Goldgrube im schnelllebigen digitalen Zeitalter«, moniert der Abgeordnete.
Verhindern ließe sich das nur durch die Skepsis der Ärzte gegenüber den Apps, denn zur Nutzung von deren Aufzeichnungen müsste in den Praxen kompatible Technik vorgehalten werden. Übergangen fühlt sich bei dem Thema auch der Gemeinsame Bundesausschuss für das Gesundheitswesen, denn hier legen Vertreter von Kassen, Ärzten und Krankenhäusern bislang gemeinsam fest, für welche Therapien die Gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt.
Aus dem Gesetz getilgt wurde das gesamte Thema elektronische Patientenakte (ePA). Die Reißleine zog dabei das Bundesjustizministerium - wegen der rechtlich problematischen Datenschutzregelungen für das virtuelle Dokument. Nach dem ursprünglichen Entwurf Spahns konnten Versicherte nicht festlegen, welche Ärzte ihre Daten lesen dürfen. Somit wäre die Akte zu ihrem geplanten Start 2021 erst einmal nutzlos, weil die Versicherten keinen Anspruch haben, dass darauf Daten von Ärzten und Therapeuten abgelegt werden. Die Einzelheiten dazu sollen im Herbst in einem eigenen Gesundheitsdatenschutzgesetz vorgelegt werden. Kritiker aus den Oppositionsparteien und von den Krankenkassen fordern von Spahn, auf jeden Fall einen realistischen Zeitplan vorzulegen und Patienteninteressen sowie Datensicherheit zu priorisieren.
Das jetzt beschlossene DVG sieht auch vor, dass Krankenkassen eigene Budgets zur Förderung digitaler Innovationen einsetzen können. In der Praxis sind einige bereits weit vorangeprescht, etwa die Techniker und die Barmer mit ihren regionalen Projekten zur elektronischen Krankschreibung, die gut angenommen werden. Vor allem bei den niedergelassenen Ärzten bleibt die Freude indessen gering. Nicht wenige von ihnen kämpfen aktuell mit unsachgemäßen Installationen vorgeschriebener Übertragungstechnik in ihren Praxen.
Zum Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI) im Gesundheitswesen werden die Apotheken bis Ende September 2020 und die Krankenhäuser bis Januar 2021 verpflichtet. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig an die TI anschließen lassen.
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