Braunkohletagebau Jänschwalde muss gestoppt werden

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt Urteil zugunsten der Deutschen Umwelthilfe

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Berlin. Der Stopp des Braunkohletagebaus Jänschwalde in Brandenburg zum 1. September ist rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) habe einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni bestätigt, teilte das OVG am Donnerstag in Berlin mit. Das Cottbusser Gericht hatte einem Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau für das Jahr 2019 mit Wirkung ab dem 1. September stattgegeben. Dagegen hatte unter anderem die Tagebaubetreiberin Leag Beschwerde eingereicht.

Der Hauptbetriebsplan 2019 für den Tagebau hätte ohne eine Prüfung der Verträglichkeit der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung mit den Schutzzielen der umliegenden Naturschutzgebiete, die Moor- und Feuchtgebiete umfassen, nicht zugelassen werden dürfen, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Nur auf der Grundlage dieser Prüfung könne ein Verstoß gegen das Verbot einer Beeinträchtigung der Schutzziele der betroffenen Natura 2000-Gebiete sicher ausgeschlossen werden.

Umweltschützer forderten früheren Stopp

Das Oberverwaltungsgericht wies zugleich Einwände der Umweltschützer zurück, die einen früheren Tagebaustopp gefordert hatten. Der Stopp des Tagebaus erst mit Wirkung vom 1. September 2019 sei nicht zu beanstanden. Ein sofortiger Stopp hätte seinerseits zu rechtswidrigen Zuständen geführt, argumentierte das Gericht. Die Vorbereitung der Stilllegung eines so komplexen Vorhabens wie des Tagebaus Jänschwalde bedürfe eines hinreichenden zeitlichen Vorlaufs. Dies gelte auch für eine möglicherweise nur vorübergehende Stilllegung.

Der Bergaufsichtsbehörde müsse die Möglichkeit gegeben werden, die dabei einzuhaltenden Sicherheits- und Schutzvorkehrungen in einer Anordnung zu konkretisieren, hieß es weiter. Dem Tagebaubetreiber müsse ermöglicht werden, die sich erst aus dieser Anordnung ergebenden Vorgaben tatsächlich umzusetzen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist den Angaben zufolge unanfechtbar. epd/dpa

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