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Hotels müssen keine Nazis beherbergen
Der ehemalige Chef der NPD, Udo Voigt, ist mit seiner Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert
Das Recht auf Eigentum kann bei all seinen Nachteilen auch gegen Neonazis eingesetzt werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, dessen Begründung am Mittwoch ergangen ist. Es gibt einem Hoteldirektor aus Brandenburg recht, der dem früheren NPD-Vorsitzenden Udo Voigt Hausverbot erteilt hatte.
Der Kläger Voigt kann sich weder auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes noch auf eine unzulässige Diskriminierung wegen seiner politischen Überzeugung berufen, entschied das Gericht im Sommer. Nur bei einer vorherigen verbindlichen Zusage einer Unterkunft ist der Hotelbetreiber verpflichtet, auch Rechtsextreme zu beherbergen.
Im konkreten Fall hatte Voigts Ehefrau bei einem Touristikunternehmen für Dezember 2009 einen viertägigen Aufenthalt im Wellnesshotel »Esplanade« am Scharmützelsee in Bad Saarow gebucht. Laut Werbung ein »Wohlfühlerlebnis« und eine »Oase der Entspannung«. Das Hotel hatte die Buchung zunächst bestätigt. Doch als Hoteldirektor Heinz Baumeister erkannte, wem er Unterkunft bieten sollte, erteilte er dem Rechtsextremen ein Hausverbot. »Die politische Überzeugung von Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren«, lautete seine Begründung. Andere Gäste könnten sich durch eine Konfrontation mit dem NPD-Mann gestört fühlen, Voigt habe sich zu dieser Zeit mit polarisierenden politischen Äußerungen in die Öffentlichkeit begeben. Baumeister befürchtete Beschwerden, Stornierungen, Proteste und Spannungen im Betriebsablauf.
Der damalige NPD-Vorsitzende fühlte sich durch das Hausverbot diskriminiert und klagte sich daraufhin durch die Instanzen. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) errang er am 9. März 2012 einen Teilerfolg. Zumindest für die verbindliche Zusage müsse das Hotel ihm eine Unterkunft gewähren, hieß es damals. Für die Zukunft sei das Hausverbot rechtmäßig.
Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne sich Voigt nicht berufen, da dieses sich nicht auf Benachteiligung wegen politischer Überzeugungen beziehe, entschied damals der BGH. Zwar dürfe niemand wegen seiner politischen Überzeugungen benachteiligt werden. Dieses Recht beziehe sich aber nur auf den Staat und nicht auf private Hotelbetreiber. Wegen des Eigentumsgrundrechts könne sich das Hotel auf sein Hausrecht berufen. Die Begründung des BGH, dass andere Hotelgäste sich durch Voigts Anwesenheit gestört fühlen könnten, sei nicht zu beanstanden, so das Bundesverfassungsgericht. Darin heißt es weiter: »Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will.« Das Recht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3, Absatz 1 Grundgesetz sei nicht verletzt, da es sich weder um eine »private Großveranstaltung« noch um eine »strukturelle Überlegenheit« des Hotels gehandelt habe, heißt es in dem Urteil weiter. Mit Blick das Verbot einer Benachteiligung aufgrund der politischen Überzeugung stellt das Gericht fest, dass sich keine Rechtsverletzung ergibt. Schließlich wurde der NPD-Mann lediglich in seiner »Freizeitgestaltung beeinträchtigt«, die Ablehnung sei ihm vorab und ohne »öffentliche Bloßstellung« mitgeteilt worden und im Ort gebe es zahlreiche andere Hotels, um die er sich bemühen kann und die ihm von der Touristikfirma auch angeboten worden seien. Gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können auf nationaler Ebene keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Hoteldirektor hatte wegen seiner seiner Entscheidung Drohungen, aber auch mehre Preise erhalten, darunter den »Preis für Zivilcourage gegen Rechtsradikalismus, Antisemitismus und Rassismus« der Jüdischen Gemeinde Berlin und des Förderkreises des Holocaust-Denkmals. Wie das Hotel »nd« mitteilte, sei Baumeister mittlerweile jedoch nicht mehr Direktor im »Esplanade«. Mit Agenturen
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