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IS-Kämpfer verlieren Staatsbürgerschaft
Gesetz im Eildurchgang: In Dänemark werden Gefährder mit doppelter Staatsbürgerschaft ausgebürgert
Vorbereitet von der früheren bürgerlichen Koalition war der Gesetzesentwurf schon lange. Aber es war der frisch gewählten sozialdemokratischen Regierung vorbehalten, das Gesetz im parlamentarischen Schnelldurchgang zu verabschieden, das nun den Folketing passiert hat: Wer als Gefahr für die Sicherheit Dänemarks eingestuft ist und über zwei Staatsbürgerschaften verfügt, dem kann der Integrationsminister künftig die dänische entziehen.
Die Debatte war von einer heißen Diskussion begleitet, was schwerer wiegen sollte: die Rechtssicherheit des einzelnen Beschuldigten oder die Sicherheit von Land und Leuten. Anwaltsbund, Menschenrechtsorganisationen und linke Parteien warnten im Vorfeld vor der Aushöhlung des Rechtsstaates und der kurzen Anhörungsfrist von einer Woche.
An der Annahme des Gesetzes bestand aber eigentlich kein Zweifel, denn die parlamentarische Mehrheit von Sozialdemokraten und bürgerlichen Parteien war gegeben. Lediglich Linksparteien stimmten dagegen, während die Volkssozialisten, die weiterhin die Regierungsteilnahme als Ziel für die nähere Zukunft haben, sich der Stimme enthielten, im Vorfeld aber für die Schnellbehandlung gestimmt hatten.
Nun wurde festgelegt, dass es die Einschätzung der Sicherheitsorgane sein wird, die dem Integrationsminister vorgelegt wird. Der Minister zieht einen Richter und besonders ausgewählten Anwalt hinzu während der Behandlungsperiode. Handelt es sich um besonders sensible Informationen, die Einblick in die Arbeit des Geheimdienstes geben oder Kontaktpersonen im Milieu entschleiern können, sind diese Informationen der ausschließlichen Einsicht des Ministers vorbehalten.
Nach getroffener Entscheidung wird der Betroffene davon per Brief an die elektronische Postbox informiert, über die jeder dänische Bürger für den Behördenverkehr verkehren muss. Nach Versand des Briefes hat der Betroffene vier Wochen Zeit, um Einspruch zu erheben. Nur wenn der Gefährder nachweisen kann, dass es unmöglich war, diese Frist einzuhalten, kann gegen die Entscheidung der Rechtsweg gegangen werden.
Ursprünglich war vorgesehen, dass die Aufhebung der Staatsbürgerschaft durch den parlamentarischen Ausschuss, der sie auch erteilen kann, vorgenommen wird. Im Gegensatz zum Minister kann der Ausschuss jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden, sodass die Befugnis dem jeweiligen Minister auferlegt wurde.
Hintergrund der Gesetzesannahme und der Eile bei der Durchführung ist die türkische Invasion in Nordsyrien. Vermutet wird, dass Dutzende Kämpfer des »Islamischen Staates« (IS) und ihre Familien, die bisher in kurdischen Gefangenenlagern interniert waren, geflüchtet sind.
Um die Rückkehr von Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft von vornherein auszuschließen, brachte der Minister den Gesetzesvorschlag kurzfristig ein. Ein ähnlicher Vorschlag war bereits im März von der bürgerlichen Regierung vorbereitet wurden, konnte aber wegen der Wahlen nicht mehr angenommen werden.
Weder die vorherige noch die jetzige sozialdemokratische Minderheitsregierung haben Anstrengungen unternommen, Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft oder erteilter Aufenthaltsgenehmigungen aus den Gefangenenlagern nach Dänemark zurückzuholen.
Vorherrschend ist die Auffassung, dass diese Personen freiwillig Dänemark den Rücken kehrten, um sich einer Terrororganisation mit extremistischer Ideologie anzuschließen. Genauso wenig wurde versucht, Krieger, gegen die ein internationaler Haftbefehl vorliegt, zurückzuholen, um sie vor Gericht zu stellen. In den vergangenen Jahren wurde einigen IS-Terroristen per Gerichtsbeschluss die Staatsbürgerschaft entzogen. Dies ist aber ein für die Behörden beschwerlicher Prozess, bei dem der Betroffene weiterhin im Land bleiben kann.
Trotz scharfer Rhetorik werden die nun beschlossenen Änderungen als Ausnahme gesehen. Daher haben die neuen Bestimmungen ein Auslaufdatum. Das Parlament muss vor Ablauf der Legislaturperiode im Sommer 2021 erneut abstimmen, ob die Änderungen Teil der Rechtsgrundlage bleiben oder aufgehoben werden.
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