Steuerliche Vorteile: Einkommensgrenzen steigen
Steuern
Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,95 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2019 quasi in den Steuertarif eingepreist.
Mit dieser Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten »kalten Progression« ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.
Grund- und Kinderfreibetrag:
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2020 für Ledige auf 9408 Euro - das ist ein Plus von 240 Euro gegenüber 2019 (9168 Euro). Verheirateten stehen 18 816 Euro zu, 480 Euro mehr als bisher.
Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2020 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9408 Euro sind da ab 2020 drin.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2020 um 192 Euro auf 5172 Euro (2019: 4980 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei.
Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.
Reichensteuer: Seit 2007 gibt es die sogenannte Reichensteuer. Es handelt sich dabei um einen Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz begann 2019 ab einem zu versteuernden Einkommen von 265 327 Euro bei Ledigen und 530 653 Euro bei Verheirateten. Ab 2020 beginnt er - durch die Verschiebung der Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen um 1,95 Prozent - ab 270 501 Euro bzw. 541 001 Euro.
Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte. Ab 1. Januar 2020 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 258 Euro (bisher: 251 Euro).
Damit sind ab 2020 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
Frühstück: 54 Euro monatlich; 1,80 Euro kalendertäglich,
Mittagessen: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertäglich,
Abendessen: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertäglich.
Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2020.
Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2020 bundeseinheitlich 235 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 493 Euro (258 Euro + 235 Euro).
Reisekosten: Höhere Verpflegungspauschale
Berufstätige, die mehr als acht Stunden beruflich auswärts tätig sind, können ab 1. Januar 2020 mit einer Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro rechnen (bisher: 12 Euro). Bei 24-stündiger Abwesenheit beträgt die Pauschale 28 Euro (bisher: 24 Euro). Für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden 14 Euro angesetzt. Die neuen Beträge können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Höhere Spesen, wer im Brummi übernachtet
Für Brummi-Fahrer hat der Gesetzgeber ergänzend zu den höheren Verpflegungspauschalen noch einen neuen Pauschbetrag beschlossen: Kosten, die bei der Übernachtung im Dienstfahrzeug entstehen, können ab 1. Januar pauschal mit 8 Euro pro Tag angesetzt werden. Damit sollen etwa entrichtete Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen abgegolten werden. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher als die Pauschale sind.
Werkswohnungen: Fiskus hält sich zurück
Mieter einer günstigen Werkswohnung werden künftig vom Fiskus (weitgehend) verschont: Wurde der geldwerte Vorteil der verbilligten Wohnung vom Arbeitgeber bisher nach dem ortsüblichen Mietwert bemessen, wird ab 1. Januar 2020 ein Bewertungsabschlag von einem Drittel eingeführt.
Das bedeutet konkret: Beträgt die verbilligte Miete also mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete, muss dieser Vorteil nicht mehr versteuert werden. Über diese Entlastung können sich etwa Werkswohnungsmieter der Deutschen Bahn, von Stadtwerken, großer Unternehmen oder auch von Kliniken und Pflegeeinrichtungen freuen.
Dazu ein Beispiel: Liegt die ortsübliche Miete bei zwölf Euro pro Quadratmeter, kann die Werkswohnung bis zu acht Euro kosten, ohne dass dafür künftig Steuern für diesen sogenannten geldwerten Vorteil anfallen. Um keine Anmietung von Luxuswohnungen zu fördern, gilt der Abschlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 Euro pro Quadratmeter (kalt).
Neu ist ebenfalls: Zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete werden auch nicht mehr die letzten vier, sondern sechs Jahre betrachtet. Diese Regelung lässt die angenommene Miete und damit die Steuerlast noch einmal sinken.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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