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Änderungen der Straßenverkehrsordnung

Was sich 2020 im Straßenverkehr alles ändert

  • Lesedauer: 2 Min.

Mit einer vorgesehenen Änderung des Bußgeldkatalogs sollen Falschparker auf Rad- und Fußwegen stärker zur Kasse gebeten werden (siehe nd-ratgeber vom 18. Dezember 2019, Seite 8). Dies gilt auch für das unerlaubte Halten auf Fahrrad-Schutzstreifen oder in zweiter Reihe. Anstatt wie bisher 15 bis 20 Euro können ab 2020 bis zu 100 Euro sowie gegebenenfalls ein Punkt im Flensburger Register fällig werden.

Auch wer keine Rettungsgasse bildet oder diese unerlaubt nutzt, muss künftig mit 200 bis 320 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Zudem drohen für diesen Verstoß zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister.

Zum Schutz von Radfahrern wird unter anderem der Mindestüberholabstand durch Kraftfahrzeuge innerorts auf 1,50 m und außerorts auf 2,00 m festgelegt. Dies gilt auch für Fußgänger und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, die überholt werden sollen.

Wird die Straße an manchen Stellen besonders eng, kann das für diesen Zweck neu eingeführte Straßenverkehrsschild zur Geltung kommen (siehe nebenstehend). Das sieht vor, dass an diesen Engstellen einspurige Fahrzeuge (Fahrräder und andere Zweiräder) nicht von mehrspurigen Fahrzeugen wie Pkw überholt werden dürfen.

Beim Rechtsabbiegen wird für Kraftfahrzeuge ab 3,5 Tonnen innerorts Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Neu ist auch, dass Radfahrer künftig nebeneinander fahren dürfen, sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden (StVO § 2 Abs. 4).

Werden Kinder mit Fahrrädern auf Gehwegen von Aufsichtspersonen begleitet, müssen alle Radfahrenden vor dem Überqueren der Fahrbahn absteigen (StVO § 5 Satz 7).

Auch beim Parken gibt es dank der Einführung des Begriffs »Eckausrundungen« Neuerungen. War bisher nur das Parken an Kreuzungen und Einmündungen im 5-Meter-Bereich verboten, so heißt es jetzt auch bei Eckausrundungen aufzupassen. Hier gilt nämlich nun ebenfalls ein Parkverbot und zwar im Abstand von 2 Metern vor diesen sogenannten Eckausrundungen (StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1).

Sind auf der rechten Seite von Fahrbahnen baulich Radwege angelegt und auch durch Verkehrszeichen benutzungspflichtig, so sind künftig Halteverbote 8 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten bzw. 5 Meter vor den Eckausrundungen vorgesehen.

Das Mindestalter, um ein Moped zu fahren, wurde gesenkt. So dürfen Jugendliche schon mit 15 Jahren den Rollerführerschein machen.

Der Umweltbonus zur Förderung der Elektromobilität wird bis 2025 verlängert und erhöht. E-Autos bis zum Nettolistenpreis von 40 000 Euro werden mit 6000 Euro bezuschusst, bis zum Fahrzeugpreis von 65 000 Euro sind es 5000 Euro. Auch die Zuschüsse bei Plug-in-Hybriden steigen: Beim Neupreis bis 40 000 Euro gibt es 4500 Euro, beim Neupreis zwischen 40 000 und 65 000 Euro 3750 Euro. KS/nd

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