Die Hand des Stellvertreters

Bernd Zeller denkt aus gegebenem Anlass darüber nach, ob der Papst sich selbst vergeben kann

  • Bernd Zeller
  • Lesedauer: 4 Min.

Da im Nachrichtengewerbe ein eigentlich unbedeutender Vorfall einen gewissen Informationsgehalt besitzt, wenn er nur ungewöhnlich ist, befasst sich unser heutiger Bericht mit Papstgewalt.

Der eine von den beiden Päpsten - derjenige, der die Amtsgeschäfte führt und in die Öffentlichkeit geht - hat einer Frau, die ihn beim Bad in der Menge an der Hand packte, auf die Finger geschlagen, um losgelassen zu werden. Natürlich hat er sich entschuldigt, vermutlich hat er sich auch gleich die Absolution erteilt, aber das war zu erwarten und hat keinen so hohen Nachrichtenwert.

Allerdings wäre es interessant zu erfahren, was Experten darüber denken. Kann der Papst sich selbst vergeben?

Für ein Ja könnte angeführt werden, dass es sonst überhaupt niemand könnte, dass der Papst allen vergeben kann und somit auch sich selbst, und schließlich, dass ohnehin dauernd alle sich selbst vergeben. Die meisten Schuldgefühle werden nicht durch Vergebung beseitigt, sondern dadurch, dass man sich selbst gar nicht weiter schlimm findet und meint, das hätten alle so gemacht.

Im vorliegenden Fall ist dieses Argument kaum zu widerlegen. Niemand lässt gern an sich zerren, man würde einen solchen Affekt von Natur aus haben. Jedoch ist es gerade eine Frage von Zivilisiertheit, den Affekten nicht unüberlegt nachzugeben. Nicht zuletzt ist dies ein Verdienst der Religion, weil man als Gläubiger sich beobachtet fühlt und ein Gewissen entwickelt. Die Frage an den Papst muss erlaubt sein, wieso er sich nicht beobachtet fühlt.

Möglicherweise war es aber gerade ein Akt der Öffentlichkeitsarbeit, dass der Papst sich selbst gegen Gezerre verteidigt und nicht von seinen Leibwächtern davor beschützt wird. So würde Volksnähe demonstriert, die ein Pontifex, Brückenbauer, zu zeigen hat, abgesehen von seiner körperlichen Kondition. Dies spielt aber keine Rolle für die Beantwortung der Frage nach der Möglichkeit, sich selbst zu vergeben.

Für ein Nein spräche, dass, auch wenn der Papst diesen Akt der Selbstgnade vorzunehmen imstande wäre, er ihn jedenfalls nicht bei sich selbst beantragen kann.

Daher könnte man meinen, es bliebe ihm nur die Möglichkeit, einen Ablassbrief zu kaufen. Das wäre aber nur dann fair, wenn er ihn nicht mit dem Geld der Kirche bezahlt. Für solche Fälle wäre es ein probates Mittel, die Kirche richtete ein Spendenkonto ein, auf das die Anhänger des Papstes für seine Schuldbefreiung einzahlen.

Von beiden Möglichkeiten der Beantwortung unabhängig ist die Frage nach der Wirksamkeit der Vergebung und nach der Folge des Verschuldens. Manche halten es für angebracht, dem Papst nahezulegen, schon mal einen Vorbereitungskurs auf die ewige Verdammnis zu belegen. Andere sagen, das war ja schon das Theologiestudium. Es geht aber darum, dass er erst damit seine wahre Reue unter Beweis stellen würde, so dass der Kurs eigentlich überflüssig wird. Wenn er ihn allerdings schwänzt, würde er ihn doch benötigen.

Von kirchenrechtlicher Bedeutung wäre noch die Frage, gegen welches Gebot er verstoßen haben oder welcher Sünde er verfallen sein könnte. Wenn er einen cleveren Rechtsbeistand hat, plädiert der, dass es gerade um die Vermeidung des Begehrens und der Wolllust ging, denn ein längeres Halten der Hand durch eine Frau zuzulassen, hieße schon, der Versuchung nachzugeben.

Daran sieht man: Es hat schon seinen Sinn, dass die Päpste aus einem Kreis von älteren Männern ausgewählt werden, die es schon sehr lange als Bischof ausgehalten haben. Sie können sich noch losreißen, ohne allzu allerdings schmerzhaft zuzuhauen. Bei einer Päpstin hätte die Boulevardpresse unweigerlich irgendwas von Zickenkrieg geschrieben, was ja nun gar nicht geht.

Dies alles sind Überlegungen, die den Papst als Privatperson betreffen. Auf den Bildern war zu sehen, dass er als Amtsperson vom umringenden Volk getrennt war wie in einem Laufkäfig für die wilden Tiere im Zirkus. Man hätte nicht geglaubt, dass beide Absperrungen zum Schutz des Publikums dienen.

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