Staatliches Ablenkungsmanöver

Die Behörden haben »Combat 18« systematisch kleingeredet, meint Gerd Wiegel

  • Gerd Wiegel
  • Lesedauer: 3 Min.

»Wertige Informationen« habe der Verfassungsschutz für das Verbot von »Combat 18« (»C18«) zusammengetragen, erklärte Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang am Tag des Verbots. Inhaltlich klingt das so: »Keine Anhaltspunkte« für militante oder gar rechtsterroristische Bestrebungen; Nutzung von »C18« vorwiegend als »populäres Markenzeichen«; Aktivitäten beschränken sich auf »interne Treffen« und den »Besuch von Musikveranstaltungen« - alles in allem eine Gruppe von Großmäulern ohne größeres Gefahrenpotenzial. Lesen konnte man diese Einschätzung aus dem Bundesinnenministerium im Sommer 2018 in einem Schreiben an den Innenausschuss des Bundestages, nachdem »C18«-Kader im September 2017 nach einem Schießtraining in Tschechien in eine Polizeikontrolle gerieten.

Warum also verbietet der Staat eine Gruppe, deren Bedeutung von den zentralen Sicherheitsbehörden systematisch kleingeredet wurde? Symbolpolitik ist eine häufig gehörte Antwort, die zumeist als Kritik gemeint ist. Nun muss Symbolpolitik nicht immer und überall wertlos und inhaltsleer sein, denn es sind Symbole und Markierungen, mit denen der Staat Grenzen markiert - hier Grenzen nach rechts. Bleiben sie allerdings nur symbolisch, so bewirken sie eher das Gegenteil dessen, was von Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) und Haldenwang vollmundig verkündet wird: ein klares Signal an die Naziszene senden. Dort könnte das Signal als Ermutigung aufgefasst werden, dass hier viel Wind, aber wenig Druck gemacht wird. Mit der quasi offiziellen Ankündigung des Verbots durch Seehofer im Sommer konnte man sich in den Reihen der militanten Nazis gemächlich auf diesen Schritt vorbereiten.

Seit Jahren werden im Zusammenhang mit rassistischen Morden die Strukturen der militanten Naziszene in »Strukturermittlungsverfahren« von den Behörden in den Blick genommen. Beim NSU ist das seit sieben Jahren der Fall, ohne dass es zu einer einzigen Anklageerhebung wegen möglicher Unterstützung der NSU-Taten gekommen wäre. Auch im Mordfall Walter Lübcke wird die Ermittlung zum Umfeld des oder der mutmaßlichen Täter in ein solches Verfahren abgeschoben. Für die Szene in Nordhessen kann das als beruhigendes Signal gewertet werden.

Das »C18«-Verbot soll Handlungsstärke des Staates zeigen, seine Umsetzung lässt dagegen den Verdacht aufkommen, dass es auch um die Vertuschung der Verstrickung des Staates mit dieser Szene gehen könnte. Die NSU-Recherchen haben gezeigt, wie weit der Staat mit seinen Spitzeln in diese Szene verstrickt ist. Das den NSU tragende Blood & Honour-Netzwerk war mit V-Leuten der Ämter durchsetzt. Aber nicht einer von ihnen will etwas von den Aktivitäten des NSU mitbekommen haben. Schon damals spielte auch »C18« eine Rolle - vor allem das Geflecht militanter Nazis aus dem Umfeld zwischen Dortmund und Kassel. Stanley R., Robin S. und Marco G. - Namen, die aktuell im Zusammenhang mit dem »C18«-Verbot genannt werden, sind den Kennern des NSU seit Jahren bekannt. Wie hieß es doch gleich in der Bewertung des Verfassungsschutzes von »C18«? Es gäbe »keine Anhaltspunkte für den Aufbau einer ›militanten‹ oder gar rechtsterroristischen Gruppierung«.

Gibt es keine Hinweise auf »C18«-Kontakte des mutmaßlichen Lübcke-Mörders Stephan E.? Auch hier hat das Amt vorgebaut und schreibt in seiner Einschätzung, trotz des harmlosen Eindrucks müsse »C18« weiter beobachtet werden, denn die Gruppe könne als »Durchlauferhitzer« für rechtsextreme Gewalttäter dienen. Tatsächlich? Da wurde das Amt wohl Opfer seiner eigenen Verharmlosungsstrategie: Stephan E. galt hier längst als »abgekühlt«.

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