Bewertungsdurchschnitt muss nicht alles einbeziehen

Online-Bewertungen für Fitnessstudio

  • Lesedauer: 2 Min.

Bewertungsportale im Internet müssen in die von ihnen angegebene Durchschnittsnote nicht alle abgegebenen Bewertungen einbeziehen. Das entschied der Bundesgerichtshof am 14. Januar 2020 (Az. VI ZR 496/18) und gab damit dem Portal Yelp im Streit mit einem Fitnessstudio Recht, das von der früheren Bodybuilding-Weltmeisterin Renate Holland betrieben wird.

Nach Ansicht des Internet-Branchenverbandes Bitkom hat der BGH damit «gleichermaßen den Verbraucherschutz wie die Rechtssicherheit von Plattformbetreibern gestärkt». Für unabhängige und verlässliche Noten müssten Plattformen «gefälschte, gekaufte und nicht vertrauenswürdige Bewertungen herausfiltern».

«Knackpunkt» für die Verbraucher seien dann allerdings die Kriterien, nach denen eine solche Einteilung erfolgt«, so Florian Stößel vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Es sei daher notwendig, dass die Plattformbetreiber diese Kriterien offenlegen.

Der deutsche Ableger des US-Portals Yelp sammelt Bewertungen für Restaurants, Läden und verschiedene andere Dienstleister und gibt entsprechende Empfehlungen. Für die Berechnung einer Gesamtnote berücksichtigt Yelp nur »empfohlene Beiträge« und nennt deren Anzahl. »Nicht empfohlene Beiträge« lässt die Software unberücksichtigt. Sie können aber gelesen werden. Ob bewertete Dienstleister Werbekunden auf Yelp sind, spielt nach eigenen Angaben des Portals für die Einteilung keine Rolle.

Gegen dieses Vorgehen klagte die frühere Bodybuilding-Weltmeisterin, die mehrere Fitnessstudios betreibt. Im Leitfall geht es um ein Studio, für das Anfang 2014 nur eine Bewertung mit drei von fünf Sternen berücksichtigt wurde. 24 überwiegend positive, aber ältere Bewertungen blieben als »nicht empfohlen« unberücksichtigt.

Der BGH hat dieses Vorgehen als rechtmäßig bestätigt. Yelp mache auf seiner Seite keine falschen Angaben. Insbesondere behaupte das Bewertungsportal nicht, dass der Durchschnitt aus allen Bewertungen berechnet werde. Vielmehr würden die Nutzer informiert, wie viele »empfohlene Beiträge« es gibt. »Unvoreingenommene und verständige Nutzer« könnten dem entnehmen, dass der Durchschnitt auch nur aus diesen »empfohlene Beiträgen« berechnet wurde, so der BGH.

Die Einteilung der Nutzerbewertungen als »empfohlen« oder »nicht empfohlen« sei »durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt«, betonten die Richter. »Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.«

Zum seinerzeit umstrittenen Arzt-Bewertungsportal Jameda hatte der BGH 2018 allerdings auch entschieden, dass Ärzte ihre Löschung verlangen können, wenn das Portal zahlenden Wettbewerbern Vorteile gewährt und so die Rolle eines »neutralen Informationsmittlers« verlässt.

Nach Angaben von Bitkom trete im Sommer 2020 eine neue EU-Verordnung zu den Bewertungsplattformen in Kraft. Durch sie würden Fairness und Transparenz auf Plattformen nochmals weiterentwickelt werden. AFP/nd

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