Was dürfen Minister?
Bundesverfassungsgericht verhandelte Klage der AfD gegen Innenminister Seehofer wegen des Vorwurfs einer Verletzung der Neutralitätspflicht
Seit geraumer Zeit stellt sich Politikern und Politikerinnen die Frage: Wie umgehen mit der AfD? Für diejenigen in Regierungsverantwortung kommt eine weitere hinzu: Wie weit können Amtsträger gehen? Anders als reine Parteipolitiker ohne öffentliches Amt dürfen die nämlich nicht alles sagen, was sie vielleicht wollten - zumindest nicht in ihrer Funktion als Minister oder Ministerin. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität.
Dort, wo die AfD dieses Neutralitätsgebot verletzt sieht, geht sie juristisch gegen die betreffenden Amtsträger vor. Am Dienstag verhandelte das Bundesverfassungsgericht eine Klage der AfD gegen Innenminister Horst Seehofer (CSU).
Der hatte im Jahr 2018 der Nachrichtenagentur dpa ein Interview gegeben, in dem er mit Bezug auf die AfD unter anderem erklärte: »Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. (...) Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.« Das Interview wurde auch auf der Internetseite seines Ministeriums veröffentlicht.
Damit habe Seehofer nach Auffassung der AfD »die ihm obliegende Pflicht zur Neutralität im politischen Meinungskampf und damit das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb verletzt, weil er durch die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite seines Ministeriums in unzulässiger Weise staatliche Ressourcen zur Verbreitung einer parteipolitischen Aussage genutzt habe«, wie es in der Verhandlungsankündigung des Gerichts heißt.
Am Dienstag verteidigte das Bundesinnenministerium in der mündlichen Verhandlung die Veröffentlichung. »Zugegeben: Die Formulierung ist zugespitzt«, so der Parlamentarische Staatssekretär Günter Krings (CDU), der Seehofer vor Gericht vertrat. Der Ton in der Politik sei aber deutlich rauer geworden. Eine Reaktion müsse möglich sein. Die Verhandlung dauerte rund zwei Stunden. Laut AFP hinterfragten die Richter vor allem kritisch, ob derartige Äußerungen nicht auf anderen Kanälen verbreitet werden könnten. Mit einem Urteil ist in den nächsten Monaten zu rechnen.
Zuletzt hatten die Karlsruher Richter ihre strenge Auffassung des Neutralitätsgebotes Anfang 2018 untermauert. In dem entsprechenden Verfahren unterlag Bildungsministerin Johanna Wanka (CDU) gegen die AfD. Diese hatte 2015 in Berlin eine Versammlung unter dem Motto: »Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!« angemeldet. Wanka veröffentlichte daraufhin eine Antwort unter der Überschrift »Rote Karte für die AfD« auf der Internetseite des Ministeriums. Sowohl musste Wanka eine einstweilige Anordnung, die Pressemitteilung von der Ministeriumsseite zu löschen, als auch ein Urteil im Hauptsacheverfahren zu ihren Ungunsten hinnehmen - auch weil sie die Ministeriumshomepage für die Veröffentlichung gewählt hatte.
Dass sich Amtsträger nämlich durchaus in den politischen Meinungskampf einbringen dürfen, machte Karlsruhe in einem anderen Fall (die NPD hatte gegen die damalige Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) geklagt) deutlich - solange sie dies nicht in ihrer staatlichen Rolle tun, sondern erkennbar als Parteipolitiker.
Während am Dienstag nun Karlsruhe in Sachen Seehofer verhandelte, meldeten die Nachrichtenagenturen, dass die AfD wegen ihrer Äußerungen zur Thüringer Ministerpräsidentenwahl gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) vorgehen will. Zum einen erklärten der Thüringer Fraktionschef Björn Höcke sowie der AfD-Bundesvorstand, man werde wegen Nötigung Strafanzeige gegen die Kanzlerin stellen, die während ihrer Südafrika-Reise die Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich auch mit Stimmen der AfD unter anderem als »unverzeihlich« bezeichnet hatte.
Zum anderen plane der Bundesvorstand, eine »rechtliche Abmahnung mit Unterlassungserklärung« einzureichen. Da Merkel keine relevante Funktion mehr in der CDU bekleide und im afrikanischen Ausland erkennbar auch nicht als CDU-Mitglied, sondern als deutsche Regierungschefin unterwegs gewesen sei, liege »hier ein klarer Fall von Amtsmissbrauch mit Verletzung der Chancengleichheit der Parteien vor«, so AfD-Chef Jörg Meuthen. Mit Agenturen
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