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  • Sterbehilfeurteil in Karlsruhe

Akt autonomer Selbstbestimmung

Bundesverfassungsgericht stärkt Persönlichkeitsrechte: Auch die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, gehört dazu

  • Ulrike Henning
  • Lesedauer: 4 Min.

Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, wie es im Paragrafen 217 Strafgesetzbuch normiert war, ist verfassungswidrig. So das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das am Mittwoch in Karlsruhe verkündet wurde.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, so der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Heinrich Voßkuhle in der Urteilsbegründung. Es schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.

Der Gesetzgeber muss nun die Suizidhilfe neu regeln. Laut Urteilsspruch muss er dabei sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Umsetzung verbleibt. Das bedeute eben auch, der geschäftsmäßigen Sterbehilfe legale Handlungsmöglichkeiten zu schaffen. Hier sind neue Regeln zu schaffen. Das Urteil aus Karlsruhe nennt dafür einige Beispiele, darunter gesetzlich festgelegte Aufklärungs- und Wartepflichten. Auch die Zuverlässigkeit der Anbieter von Sterbehilfe könne durch bestimmte Anforderungen gesichert werden.

Das Urteil verpflichtet keinen Mediziner, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. Ärzten gegenüber besteht kein Hilfsanspruch. Dennoch schließt der Spruch aus Karlsruhe auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts sowie eine neue Ausgestaltung des Berufsrechts von Ärzten und Apothekern ein.

Jubel löste das Urteil bei dem Verein Sterbehilfe Deutschland aus. »Ab heute gilt das Grundrecht auf Suizid«, spitzte der Vereinsvorsitzende Roger Kusch zu. »Wir haben zu 100 Prozent Recht bekommen.« Das sei der schönste Tag der Vereinsgeschichte. Jetzt werde das Sterbehilfe-Angebot in Deutschland ausgeweitet, erklärte Kusch. Dazu würden Ärzte gesucht. Kusch kündigte an, dass sein Verein zu der Praxis zurückkehren werde, die bis zur Einführung des jetzt für nichtig erklärten Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches möglich gewesen sei.

Auch einer der Kläger gegen das Sterbehilfe-Verbot, ein krebskranker Mann, der anonym bleiben wollte, zeigte sich erleichtert über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und seine deutliche Sprache. »Ich hoffe, dass dieser Grundton bei der sich nun anschließenden Umsetzung genauso klar erhalten bleibt.« Die aktuelle öffentliche Diskussion zeige ihm, dass seine Haltung keine Außenseiterposition sei.

Jedoch wurde nach der Urteilsverkündung auch massiver Widerspruch laut: Unter anderem aus der CDU kommen Stimmen, die das Urteil scharf kritisieren. Ohne den bisherigen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches könne quasi nicht mehr verhindert werden, dass ältere und kranke Menschen in den Tod getrieben werden. Insbesondere Patienten mit Depressionen und anderen psychischen Störungen seien in Gefahr, nun noch häufiger erfolgreich Selbstmord zu begehen.

Auch die großen Kirchen reagierten besorgt. In einer gemeinsamen Erklärung äußerten sich Spitzenvertreter von katholischer und evangelischer Kirche, Kardinal Reinhard Marx und Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm. Das Urteil stelle einen Einschnitt in »unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur« dar. Die Kritiker aus Kirchen und Teilen der Ärzteschaft befürchten zudem, dass mit dem Urteil aufwendige Sterbebegleitung durch Palliativmediziner zum Beispiel in Hospizen unter Druck gerate. Das Engagement für diese Versorgung werde erlahmen, mutmaßte der CDU-Politiker Alexander Krauß.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz geht sogar soweit, dass mit dem Urteil die Selbsttötung zur selbstverständlichen Therapieoption werde. In eine ähnliche Richtung argumentiert die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Das Urteil ermögliche einen gefährlichen Spielraum. DGP-Präsident Lukas Radbruch warnte vor »freier Bahn für Sterbehilfeorganisationen«. Stattdessen forderte die Organisation eine breite gesellschaftliche Diskussion über Rahmenbedingungen am Lebensende in Pflegeheimen, Krankenhäusern und im häuslichen Umfeld. Sie möchte eine Debatte führen, die über das Recht des Einzelnen auf eine adäquate Hospiz- und Palliativversorgung hinausgeht. Eine solche Auseinandersetzung dürfte jedoch unter den neuen Bedingungen nach dem Urteil noch ein viel größeres Echo finden als zuvor.

Von der FDP-Bundestagsabgeordneten und Rechtspolitikerin Katrin Helling-Plahr kam sofort die Forderung nach einem Sterbehilfegesetz mit klaren Regeln. Die Politikerin kündigte an, dass sie dazu beitragen wolle, einen fraktionsübergreifenden Gruppenantrag im Bundestag zu entwickeln. Die Vorstellungen dazu sind schon relativ präzise: Das Gesetz solle garantieren, dass eine suizidwillige Person, deren Wunsch frei, eigenverantwortlich und im Vollbesitz der eigenen geistigen Kräfte gebildet wurde, auch Hilfe in Anspruch nehmen kann. Ein mehrstufiges Kontrollverfahren, verpflichtende ärztliche Beratungsgespräche über Behandlungsoptionen und Alternativen, ein ärztliches Zeugnis etwa über die Freiverantwortlichkeit seien schon angedacht, ebenso Beratungsstellen analog zur Schwangerschaftskonfliktberatung. Ob diese Regelungswut noch mit dem liberalen Geist des Karlsruher Urteils vereinbar ist, wird die Debatte zur gesetzlichen Umsetzung zeigen.

Die SPD im Bundestag verlangt nun Bewegung vom CDU-Gesundheitsminister Jens Spahn. Der hatte in den letzten drei Jahren verhindert, dass das zuständige Bundesinstitut unheilbar Kranken auf Antrag Zugang zu einem Betäubungsmittel tödlicher Dosis ermöglicht.

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