Für Garderobe nicht gehaftet?
Immer wieder liest man in einem Restaurant den Hinweis: »Für Garderobe wird nicht gehaftet«. Ist das rechtlich korrekt?
Tamara B., Berlin
Antwort gibt die Juristin Michaela Rassat von der D.A.S. Rechtschutz Leistungs-GmbH:
Wenn das Restaurant über eine zentrale Garderobe verfügt, bei der der Gast wie im Theater schon am Eingang seinen Mantel abgibt, entsteht rechtlich gesehen ein Verwahrungsvertrag. Hier haftet der Wirt für die abgegebene Bekleidung. Die Haftung umfasst neben der Kleidung selbst auch deren Inhalt.
Anders sieht es bei bei einer Garderobe aus, die der Gast während seines Aufenthalts ständig im Blick hat. Hier ist es Sache des Gastes, auf sein Eigentum zu achten. Der Wirt haftet nicht. Das gilt auch, wenn der Kellner dem Gast den Mantel abgenommen und an der Garderobe ein paar Meter entfernt in Sichtweite des Gastes aufgehängt hat. Es handelt sich hier um eine unverbindliche Gefälligkeitshandlung ohne Haftungsübernahme (BGH-Urteil, Az. VIII ZR 33/79). Auch ohne Warnschild haftet der Wirt bei einem Verlust nicht.
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