Airlines sind zu transparenten Preisangaben verpflichtet
Aktuelles EuGH-Urteil
Bei den Preisangeboten im Internet müssten die Unternehmen bereits die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für eine Kreditkartenzahlung angeben, entschied der EuGH am 23. April 2020 (Az. C-28/19). Dies gilt demnach auch für Check-In-Gebühren, wenn dafür keine kostenfreie Möglichkeit besteht.
Das Landgericht Köln hat dem Online-Makler Check24 eines seiner zentralen Werbeversprechen verboten: die »Nirgendwo Günstiger Garantie«. Damit hat sich die HUK Coburg mit einer Klage gegen das Münchner Portal durchgesetzt. Die Versicherung wirft Check24 irreführende Werbung vor und argumentiert, es gebe sehr wohl günstigere Angebote als bei dem Online-Makler. Der Kölner Rechtsstreit ist einer von mehreren Prozessen der beiden Unternehmen. dpa/nd
Hintergrund des Urteils ist ein Rechtsstreit in Italien um die Preisangaben von Ryanair. Die italienische Wettbewerbsbehörde warf der irischen Billigfluggesellschaft vor, dass bei ihren Preisangeboten Informationen zur Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie zu Gebühren für den Online-Check-In und für die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte fehlten.
Die Behörde verhängte deshalb Geldbußen wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegen das Unternehmen. Dagegen klagte Ryanair vor Verwaltungsgerichten in Italien. Der italienische Staatsrat legte den Fall dem EuGH zur Auslegung der maßgeblichen EU-Verordnung vor.
Der EuGH entschied daraufhin, Fluggesellschaften seien verpflichtet, in ihren Online-Angeboten »bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises den Flugpreis sowie gesondert die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen«. Zu den Check-In-Gebühren stellte der EuGH fest, dass diese nicht zwingend im Angebot ausgewiesen werden müssten, wenn es mindestens eine kostenfreie Möglichkeit zum Einchecken gebe. Sie müssten aber angegeben werden, wenn der Check-In nur kostenpflichtig möglich sei.
Die Kreditkarten-Gebühren müssen angegeben werden, auch wenn sie beim Kartenanbieter nicht anfallen. Die Wahl zwischen der von der Airline bevorzugten Kreditkarte oder einer anderen Karte bedeutet demnach, dass die Leistung nur für einen »beschränkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos ist«. Über den konkreten Rechtsstreit müssen jetzt die italienischen Gerichte entscheiden. Sie müssen das EuGH-Urteil berücksichtigen. AFP/nd
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