Kein Sozialversicherungsbeitrag
Urteil
Der gelernte Maurermeister führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, hat aber seit 1996 auch ein Gewerbe als Maurer angemeldet. Nach mündlicher Absprache erfüllte er viele Jahre lang für einen Bauunternehmer Handwerksaufträge. Das fiel bei einer Betriebsprüfung auf.
Die Rentenversicherung sah eine abhängige Beschäftigung und forderte Sozialversicherungsbeiträge von 30 000 Euro nach. Das Sozialgericht gab ihr Recht, das Landessozialgericht Stuttgart (Urteil vom 8. August 2019, Az. stL 7 BA 3027/18) hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Die Deutsche Rentenversicherung habe den Fall ziemlich voreingenommen auf das Ergebnis »sozialversicherungspflichtige Beschäftigung« hin geprüft, beanstandete das LSG. Das allein reiche aber nicht aus, um die langjährige Zusammenarbeit zwischen dem Maurer und dem Bauunternehmen als abhängige Beschäftigung einzustufen. Vieles spreche hier für eine selbstständige Tätigkeit.
Arbeitnehmer seien in einen fremden Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Der Maurermeister habe Aufträge ablehnen können und das auch getan, wenn ihn sein Landwirtschaftsbetrieb beanspruchte. Das sei mit abhängiger Beschäftigung unvereinbar. OnlineUrteile.de
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