Wer muss für Bagatellschäden zahlen?
Rund um die Kleinreparaturen
Wirksam ist eine derartige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln, das heißt um Kleinigkeiten.
- Die Reparatur darf höchstens 75 Euro kosten.
- Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Gemeint ist damit der tropfende Wasserhahn oder auch Schäden an Duschköpfen, Fenster-, Türverschlüssen, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw.
- In der Kleinreparaturklausel muss außerdem noch eine Obergrenze genannt werden für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres. Der Mieter muss danach in einem Jahr höchstens 150 bis 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder 8 Prozent der Jahresmiete.
Unwirksam, so der Mieterbund, sind Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen. Genauso unwirksam sind auch Vertragsklauseln, nach denen der Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss. Das ist und bleibt immer Sache des Vermieters. Der kann bei entsprechender Vertragsgestaltung eben nur verlangen, dass der Mieter für Kleinreparaturen zahlt - und mehr nicht. DMB/nd
Steckdosen und Dichtungen
Die Reparatur von Steckdosen fällt unter die Kleinreparaturklausel. Dies gilt nicht für die Reparatur der Dichtung am Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche.
Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 15 C 256/19) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung in Berlin für die Reparatur einer Steckdose, der Dichtung am Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche aufkommen. Die Vermieterin verwies insofern auf die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel. Da sich der Mieter weigerte die Reparaturkosten zu zahlen, kam zum Rechtsstreit.
Zur Wirksamkeit der Kleinreparaturklause führte das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 15 C 256/19) zunächst aus, dass eine Kleinreparaturklausel nur wirksam sei, wenn ein Höchstbetrag pro Reparatur von 100 bis 150 Euro und eine Höchstgrenze von 8 Prozent der Jahreskaltmiete vereinbart ist. Das war hier der Fall.
Nach Ansicht des Amtsgerichts bestehe für den Mieter ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für die Dichtung am Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche. Denn diese Reparaturen fallen nicht unter die Kleinreparaturklausel. Ein Mieter wirke nicht unmittelbar auf die Dichtung am Abflussrohr der Toilette ein. Bei der mittelbaren Einwirkung durch die Betätigung der Toilettenspülung habe er keine Möglichkeit, deren Verschleiß- und Alterserscheinung durch einen schonenden Umgang herabzusetzen.
Auch auf die Ablaufpumpe der Dusche habe der Mieter keine häufige, unmittelbare Einwirkung. Die Pumpe selbst sei eingebaut und dem Zugriff des Mieters nicht ausgesetzt.
Dagegen unterfalle die Reparatur der Steckdose der Kleinreparaturklausel, so das Amtsgericht. Die Steckdose unterliege dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters.
Absperrventil nicht von Kleinreparaturklausel umfasst -->
Vermieter muss Kosten der Reparatur übernehmen.
Die Reparatur eines Absperrventils ist nicht von einer mietvertraglichen Kleinreparaturklausel umfasst. Daher muss der Vermieter die Reparatur bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg (Az. 104 C 843/18) entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien einer Wohnung Streit darüber, ob die Reparatur eines unter dem Waschbecken befindlichen Eckventils von der Kleinreparaturklausel des Mietvertrags erfasst ist.
Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied, dass das Eckventil nicht in den Bereich der Kleinreparaturklausel falle. Denn das Ventil unterliege nicht dem häufigen Zugriff des Mieters und sei nicht zum normalen Gebrauch bestimmt. Dieses sei nur ausnahmsweise zu betätigen, wenn das Wasser in außergewöhnlichen Situationen abgestellt werden müsse.
Austausch einer defekten Mischbatterie -->Mieter muss Kosten des Austauschs tragen.
Fällt der Austausch einer defekten Mischbatterie unter die Kleinreparaturklausel, so hat der Mieter die Kosten für den Austausch zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick (Az. 6 C 184/11) hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste in einer Mietwohnung eine undichte Mischbatterie ausgetauscht werden. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 227 Euro sollte gemäß der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag der Mieter tragen. Da sich dieser aber weigerte die Kosten zu übernehmen, kam der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied, dass aufgrund der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag der Mieter die Kosten für den Austausch der Mischbatterie zu tragen hatte. Denn diese habe sich auf Wannen-, Spültisch- und Waschtischbatterie bezogen.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob der Mieter den Defekt der Mischbatterie zu vertreten hatte, so das Gericht. Denn die Klausel sollte gerade Streitigkeiten über das Verschulden von Defekten vermeiden. kostenlose-urteile.de/nd
Weitere Informationen zum Thema Kleinreparaturen und zu allen Alltagsfragen rund um die Wohnung in der Mieterbund-Broschüre »Mieterrechte und Mieterpflichten«, erhältlich für 6 Euro bei allen örtlichen Mietervereinen oder beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin oder zu bestellen unter www.mieterbund.de
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