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Bundesgerichtshof: »Recht auf Vergessenwerden« vom Einzelfall abhängig

Wann ist Google verpflichtet, jemandem das »Recht auf Vergessenwerden« einzuräumen, also entsprechende Links aus der Trefferliste der Suchmaschine zu streichen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen. Im ersten ging es um die Forderung eines ehemaligen Geschäftsführers einer Wohlfahrtsorganisation, dass Google Links zu Presseberichten über ihn in Verbindung mit einem finanziellen Verlust der Organisation und einer Erkrankung nicht mehr auflistet.

Nachdem bereits die Vorinstanzen den Wunsch des Klägers abschlägig beschieden hatten, wies nun auch der BGH die »vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers« zurück. In dem Urteil betonen die Richter, dass das »Recht auf Vergessenwerden« laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts »eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person« auf der einen Seite und »der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte« auf der anderen vorzunehmen ist. Demzufolge hätten die »Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten« so das Gericht. Als Bedingung dafür formulierten die Richter, eine »fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung«.

Im zweiten Fall ging es um Klagen von zwei Verantwortlichen von Finanzdienstleistungsgesellschaften, über die auch mit Fotos auf der Internetseite einer US-Firma kritisch berichtet worden war. Die Kläger geben an, mit den Berichten erpresst worden zu sein. Gegen die Website gibt es Vorwürfe, dass sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, sie gegen Geld zu löschen.

Der BGH entschied in diesem Fall, den Europäischen Gerichtshof um die Vorabklärung zweier Fragen anzurufen. Zum einen, ob in Fällen, in denen Parteien über den Wahrheitsgehalt bestimmter Werturteile oder Tatsachenbehauptungen streiten, eine Seite eine einstweilige Verfügung erwirken und damit eine vorläufige Klärung herbeiführen könnte. Zum anderen geht es um die kleinen Vorschaubilder (»Thumbnails«), die neben den Links in der Trefferliste auftauchen. Der inhaltliche Zusammenhang zum ursprünglichen Bericht ist dabei nicht unbedingt zu erkennen. Die Richter in Luxemburg sollen klären, ob Google die Bilder trotzdem anzeigen darf. Mit Agenturen

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