Im Ausnahmefall darf man längeren Arbeitsweg wählen

Steuertipp zur Pendlerpauschale

  • Lesedauer: 1 Min.

Darüber informiert der Infodienst Recht und Steuern der LBS und bezieht sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 19/11).

Der Fall: Ein Steuerzahler gab in seiner Steuererklärung eine einfache Fahrtstrecke von 69 Kilometern an. Der Fiskus rechnete nach und vertrat eine andere Auffassung: Lediglich 55 Kilometer seien anzusetzen, denn dabei handle es sich um die kürzeste Verbindung zwischen den beiden Orten.

Der Bundesfinanzhof als oberste fachgerichtliche Instanz musste entscheiden, welche Regeln für die Pendlerpauschale gelten sollen, sprich: ob tatsächlich immer nur die bloße Kilometerzahl ausschlaggebend ist.

Das Urteil: So einfach könne man es sich nicht machen, so der BFH. Es gebe durchaus Situationen, in denen sich für den Arbeitnehmer »längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen« wie Schnell- oder Ringstraßen anböten. Letztlich könne über die Zulässigkeit einer Abweichung von der kürzesten Strecke nur im Einzelfall entschieden werden. Starre Regeln seien hier nicht praktikabel.

Das zuständige Finanzamt hatte in dem Verfahren damit argumentiert, nur ab einer zeitlichen Ersparnis von mindestens 20 Minuten pro Fahrtstrecke dürfe der längere Weg gewählt werden. LBS/nd

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