Ab wann ist die Heizkostenverteilung nicht «verbrauchsabhängig»?

Mietrechtsurteile

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Mieter beanstandeten die Heizkostenabrechnung des Vermieters. Die Heizkosten wurden zu 50 Prozent nach Fläche und zu 50 Prozent nach Verbrauch abgerechnet, das heißt gemäß den Werten der Heizkostenverteiler.

Ein Ehepaar hatte für das Jahr 2015 Vorauszahlungen von 2832 Euro geleistet. Laut der Abrechnung betrugen die auf ihre Wohnung entfallenden Kosten 2792 Euro, die Mieter waren also im «Plus». Doch nach ihrer Rechnung stand ihnen ein größeres Guthaben von über 700 Euro zu.

Begründung: Die Messgeräte im Mietshaus erfassten nur einen Anteil von etwa 14 Prozent des Gesamtverbrauchs an Heizenergie. Größtenteils «verpuffe» die Heizenergie, ohne erfasst zu werden, durch die überwiegend ungedämmten Leitungen. Die Voraussetzungen für eine verbrauchsabhängige Abrechnung lägen also nicht vor.

So sah es auch das Amtsgericht Flensburg (Az. 62 C 73/17). Die Vermieter müssten die Heizkosten nach Wohnfläche verteilen. Sie rechneten formal nach Verbrauch ab, doch diese Art der Abrechnung sei aufgrund des hohen Wärmeverlustes unzulässig. Die ungedämmt im Fußboden verlaufenden Heizungsleitungen führten zu Wärmeverlusten und damit zu Defiziten bei der Verbrauchserfassung. Der Anteil der bei der Messung erfassten Wärme sei zu niedrig.

Wenn weniger als 14 Prozent des Wärmeverbrauchs im Mietshaus anhand der gemessenen Verbrauchsdaten auf die Mieter verteilt werde, handle es sich nicht um eine «verbrauchsabhängige» Abrechnung.

Die Mieter dürften daher ihre Heizkosten nach Wohnfläche neu berechnen und darüber hinaus die Kosten um 15 Prozent kürzen, gemäß § 12 der Heizkostenverordnung. Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht «verbrauchsabhängig» abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil 15 Prozent zu kürzen.« OnlineUrteile.de

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