Versicherungsschutz beim Grillen
Die Gartenkolumne
Laut der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin geschehen jährlich 4000 Grillunfälle. Wer beim Hantieren mit flüssigen Brennhilfen eine Stichflamme produziert und dadurch eine andere Person verletzt, haftet - im schlimmsten Fall mit dem gesamten privaten Vermögen und Einkommen. Auf der sicheren Seite ist man mit einer Privathaftpflichtversicherung. Die übernimmt die Zahlungen an die Geschädigten.
Welche Versicherungsverträge bieten noch Schutz im Schadenfall? Ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (Az. 2 O 147/18) verdeutlicht, dass es bei unsachgemäßer Verwendung von flüssigen Brennhilfen zu hohen Schadenersatzforderungen gegen die den Schaden verursachende Person kommen kann. Eine Privathaftpflichtversicherung gehört daher zu den existenziellen Versicherungen, die alle haben sollten.
Die Privathaftpflichtversicherung tritt ein, wenn eine versicherte Person einer anderen Person einen Schaden zufügt. Daher ist sie, auch außerhalb der Grillsaison, unverzichtbar.
Wer eine brennbare Flüssigkeit in bereits entfachte Grillkohle sprüht, ist in der Regel allein für eine dadurch verursachte Brandverletzung einer dritten Person verantwortlich. Von einem Mitverschulden der geschädigten Person war im Sachverhalt des Landgerichts Dessau-Roßlau nicht auszugehen. Mit einer Privathaftpflichtversicherung wären derartige finanzielle Folgen für die verursachende Person abgesichert.
Ist keiner der beteiligten Personen ein Verschulden nachzuweisen, zahlt auch keine Privathaftpflichtversicherung. Das kann dann für die geschädigte Person sehr teuer werden. Zur Absicherung der eigenen Gesundheit ist es daher sinnvoll, mit einer eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung wie auch einer Unfallversicherung vorzusorgen.
Die Hausratversicherung dagegen übernimmt beispielsweise Brandschäden, die an Möbeln oder Kleidung entstanden sind. Sie entschädigt zum Neuwert, auch dann, wenn man den Schaden selbst verursacht hat.
Im Rahmen der enthaltenen Außenversicherung kann der Schaden sogar übernommen werden, wenn dieser nicht auf dem eigenen Grundstück passiert ist.
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