Krankenkassenbeiträge sind auch weiterhin zu zahlen

Urteil des Bundessozialgerichts zur Betriebsrente

  • Lesedauer: 2 Min.

Das Bundessozialgericht (BSG) wies mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Az. B 12 KR 1/19 R) eine vom Verein Direktversicherungsgeschädigte unterstützte Klage ab. Laut BSG gilt die Beitragspflicht auch dann, wenn die Versicherungsleistung noch vor Rentenbeginn als Kapitalbetrag ausbezahlt wird. Der Kläger will nun eine Verfassungsbeschwerde prüfen.

Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte anlässlich einer Senkung der tariflichen Wochenarbeitszeit um eine Stunde den Beschäftigten angeboten, den Lohn einer freiwilligen Mehrarbeitsstunde in eine vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung, eine sogenannte Direktversicherung, einzuzahlen. Dies hatte der Kläger in Anspruch genommen. Die Laufzeit der Versicherung war bis zum 65. Geburtstag geplant, ein verringerter Betrag konnte aber schon vorher abgerufen werden.

Der Kläger hatte sich die Versicherung 2011 im Alter von 61 Jahren auszahlen lassen und erhielt 58 390 Euro. Die Krankenkasse setzte darauf Beiträge so fest, als würde das Geld über zehn Jahre verteilt monatlich ausbezahlt.

Laut Gesetz unterliegen Betriebsrenten und »vergleichbare Einnahmen« der Beitragspflicht. Der Kläger argumentierte, seine Versicherung sei keine Betriebsrente und mit einer solchen auch nicht vergleichbar. Denn eine Versorgungszusage habe der Arbeitgeber nicht gegeben. Zudem habe er keine monatliche Rente, sondern einen einmaligen Kapitalbetrag bekommen - und dies vor Beginn der Rente.

Wie nun das BSG entschied, kommt es auf all dies nicht an. Die Versicherung sei eine betriebliche Direktversicherung gewesen. Eine zusätzliche »Versorgungszusage« durch den Arbeitgeber sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei, dass die Beiträge »ganz oder teilweise aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden«.

Auch auf eine monatliche Zahlweise oder eine vertragliche Zweckbindung komme es nicht an. Generell sei davon auszugehen, dass eine Lebensversicherung, die ab dem 60. Geburtstag ausbezahlt wird, der Altersvorsorge dient. Das gelte auch dann, wenn das Geld noch vor Renteneintritt als Kapitalbetrag ausbezahlt wird. AFP/nd

Wir-schenken-uns-nichts
Unsere Weihnachtsaktion bringt nicht nur Lesefreude, sondern auch Wärme und Festlichkeit ins Haus. Zum dreimonatigen Probeabo gibt es ein Paar linke Socken und eine Flasche prickelnden Sekko Soziale – perfekt für eine entspannte Winterzeit. Ein Geschenk, das informiert, wärmt und das Aussteiger-Programm von EXIT-Deutschland unterstützt. Jetzt ein Wir-schenken-uns-nichts-Geschenk bestellen.

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.