Augenmaß behalten!

Stefan Otto begrüßt zwei Gerichtsurteile zum Coronaschutz

Bei der Corona-Bekämpfung lassen sich nicht alle Einschränkungen pauschal mit dem Infektionsschutzgesetz begründen. Das ist kein Universalgesetz, das die Regierungen nach Gutdünken anwenden können. Frei nach dem Motto, dass schließlich alle Einschränkungen in irgendeiner Weise mithelfen, Infektionen zu unterbinden. Das geht nicht. Vielmehr müssen die Maßnahmen gut begründet sein, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Urteilen klargestellt hat. Ein generelles nächtliches Alkoholverbot im öffentlichen Raum in München ist ebenso unverhältnismäßig wie ein pauschal verhängtes Grillverbot auf öffentlichen Flächen in Bayern.

Das sind zwei Urteile, die Maßstäbe setzen. Sie unterstreichen, dass der Rechtsstaat, der beim Lockdown mit drastischen Einschränkungen von Grundrechten arg auf die Probe gestellt worden ist, noch immer gilt. Tatsächlich erscheinen einige Maßnahmen zum Infektionsschutz rigoros und zu strikt. Auch das Grillverbot. Wenn sich nämlich Menschen ohne Grill im Park treffen, war das bislang erlaubt. Ein Grill machte den Unterschied aus. Er ließ die Zusammenkunft illegal werden, was nur schwer zu verstehen ist.

Die beiden Urteile aus Bayern senden das Signal aus, dass die Politik bei der Bekämpfung des Coronavirus immer das Augenmaß behalten muss.

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