Tropfendes Harz - wer haftet?
Vermieteter Stellplatz
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 7. April 2020 (Az. 33 S 1/20).
Die Klägerin mietete seit vielen Jahren einen Pkw-Stellplatz unter einem Baum. Weil auf einmal Harz auf das Auto der Klägerin tropfte, verlangte sie vom Vermieter Schadensersatz wegen Schäden am Lack. Außerdem sollte der Vermieter den Baum fällen. Der Stellplatz zum Abstellen von Fahrzeugen sei nur eingeschränkt zu gebrauchen. Der Vermieter meinte, er müsse lediglich einen Parkplatz bereitstellen. Er wies auch darauf hin, dass der Baum schon bei der Anmietung des Stellplatzes durch die Klägerin vorhanden war.
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Vermieters. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz oder die Beseitigung des Baumes. Es gebe keine vertragliche Verpflichtung, das Fahrzeug der Klägerin vor Baumharz zu schützen. Dies hätte im Mietvertrag vereinbart werden müssen. Auch läge kein Mangel des Stellplatzes vor. Der Baum stand schon bei Abschluss des Mietvertrages. Das habe die Klägerin auch gewusst.
Es sei allgemein bekannt, dass man beim Parken unter einem Baum mit Laub- und Fruchtfall oder eben auch mit dem Absondern von Harz rechnen müsse. Der Vermieter habe auch keine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz vor herab tropfendem Harz. Zwar müsse der Vermieter grundsätzlich dafür sorgen, dass der Mieter die Mietsache nutzen kann und dabei nicht ohne Grund geschädigt oder gestört wird. Gewisse Gefahren allerdings, die auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden. Für die Abwendung von Gefahren aus natürlichen Eigenschaften (z. B. Herabfallen von Früchten) oder Naturgewalten besteht daher keine Sicherungspflicht.
Anders als bei herabstürzenden Ästen ist aber Harzabsondern eine natürliche Reaktion eines Baumes. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Baum, der nicht auf seinem Grundstück steht, zu beseitigen. DAV/nd
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