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Deutscher Ehevertrag trotz ausländischem Erstwohnsitz?

Notarkammer Berlin

  • Lesedauer: 2 Min.

Heutzutage ist es für deutsche Paare nicht ungewöhnlich, kurz oder auch länger gemeinsam im Ausland zu leben. Wenn sie in dieser Zeit heiraten bzw. ihre Partnerschaft eintragen lassen möchten, sollten sie Folgendes wissen: Seitdem die Europäische Güterrechtsverordnung im Januar 2019 in Kraft getreten ist, richtet sich das eheliche Güterrecht in 18 EU-Staaten nach dem Ort des ständigen Aufenthalts.

Somit kann hinsichtlich der ehelichen Vermögensverteilung ausländisches Recht zur Anwendung kommen und nicht etwa das hierzulande geltende eheliche Güterrecht der Zugewinngemeinschaft. Wie können Heiratswillige dennoch sicherstellen, dass ihr Hab und Gut nach deutschem Recht behandelt wird?

Wohnen und arbeiten die künftigen Gatten beispielsweise beide in Paris, regelt sich ihr eheliches Güterrecht nach dem französischen Gesetz. Selbst wenn sie nur vorübergehend in Frankreich leben, währenddessen dort oder auch hierzulande heiraten und nach einiger Zeit wieder nach Deutschland zurückkehren, gilt weiterhin das ausländische Güterrecht. Es sei denn, die Eheleute treffen vor oder während der Ehe eine sogenannte Rechtswahl. Hierbei bestimmen sie durch eine gemeinsame Erklärung, dass für ihre Ehe nicht das Recht des Wohnsitzstaates, sondern deutsches Recht umfassend angewandt werden soll.

Ein deutscher Ehevertrag kann auch im Ausland gelten. Eine Rechtswahl ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Ehegatten individuell vereinbaren möchten, wie ihr Vermögen in der Ehe oder auch bei einer Scheidung verteilt wird. Mit einem Ehevertrag nach deutschem Recht können beide Partner unter anderem festlegen, dass der Zugewinnausgleich angepasst wird, wenn sie sich scheiden lassen. Dabei müssen auch etwaige Formvorschriften des Staates beachtet werden, in dem die Verheirateten wohnen. Deshalb muss ein Notar diesen Vertrag, wie immer erforderlich, beurkunden.

Ob eine Rechtswahl überhaupt erforderlich ist, sollte mit der Notarin oder dem Notar des Vertrauens eingehend besprochen werden. Denn eine solche förmliche Vereinbarung zu treffen, kann mehr kosten als vielleicht vermutet. Wird die Rechtswahl etwa zusammen mit einem Ehevertrag beurkundet, erhöht sich der Urkundenwert, den der Notar seiner Kostenrechnung zugrunde legt, um 30 Prozent. Die gesetzlichen notariellen Beurkundungskosten wiederum hängen davon ab, wie hoch das Vermögen der Eheleute ist.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Auskunft gibt auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de. nd

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