Neue Corona-Regeln: Wer erhält sein Geld zurück?

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Fitnessstudios haben dicht gemacht, Museen sind geschlossen, Restaurants dürfen keine Gäste bewirten, Theateraufführungen und Konzerte fallen aus, Urlaub innerhalb Deutschlands ist für Touristen nicht möglich. Auch außerhalb der deutschen Grenzen werden immer mehr Regionen zu Risikogebieten erklärt und vor Reisen gewarnt. Aus alledem ergeben sich viele praktische Fragen.

Darf das Fitnessstudio die Mitgliedsbeiträge weiter abbuchen?

Das hängt entscheidend davon ab, wann Sie Ihren Vertrag geschlossen haben. War das vor dem 8. März 2020, dann darf Ihnen der Betreiber für die Zeit der Schließung einen Gutschein ausstellen. Das ergibt sich aus dem »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie«, das seit Mai in Kraft ist.

Danach dürfen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen statt einer Rückerstattung des Geldes Gutscheine ausgeben, wenn Veranstaltungen Corona-bedingt abgesagt werden oder Einrichtungen wegen Corona geschlossen werden. Wird der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, können Sie eine Auszahlung verlangen.

Anders sieht es aus, wenn Sie am 8. März oder danach Mitglied im Fitnessstudio geworden sind oder Ihren Töpferkurs gebucht haben: In diesem Fall haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen das Geld für den Ausfall erstattet wird. Denn das Gesetz gilt nur für Verträge, die vor dem 8. März geschlossen worden sind.

Welche Ansprüche habe ich bei einem im November abgesagten Konzert?

Hier gelten dieselben Regelungen wie im vorstehenden Fall beim Fitnessstudio. Maßgeblich ist der Stichtag 8. März, der darüber entscheidet, ob Sie einen Gutschein akzeptieren müssen oder nicht. Verbraucherschützer sehen das aber mit wachsender Sorge. Denn wenn sich Ausfälle häufen und immer mehr Kunden ihr Geld zurückverlangen können, ist möglicherweise nicht mehr genug Geld da, um später die Inhaber der Gutscheine auszuzahlen.

Was geschieht, wenn ich eine private Feier im Restaurant gebucht habe, aber nun seit dem 2. November alle Restaurants bis Ende de Monats geschlossen haben?

Wer einen Raum plus Catering für eine private Feier gebucht hat, muss nicht zahlen. Sie schulden auch keine Miete für die Räumlichkeiten und müssen für weitere Dienstleistungen wie Catering, Bedienung, Musik und so weiter nichts mehr zahlen, wenn Sie diese Dienste nicht in Anspruch nehmen können.

Die Verbraucherschützer empfehlen jedoch, sich um einen Ersatztermin zu bemühen. Gerade Gastro- und Kleinstunternehmen könnten durch die Coronakrise in ihrer Existenz bedroht sein.

Ich habe eine Ferienunterkunft in Deutschland für November gebucht. Die Buchung entfällt nun. Muss ich dafür bezahlen?

Nein. Der Fall ist klar: Wenn die Behörden touristische Übernachtungen verbieten, darf der Hotelier oder der Ferienhausvermieter Ihnen das Zimmer oder die Wohnung nicht überlassen. Im Gegenzug brauchen Sie auch nichts zu zahlen. Anders sieht es aber möglicherweise aus, wenn Sie auf eigene Faust eine Unterkunft im Ausland gebucht haben. Möglicherweise müssen Sie die Miete zahlen, obwohl das Land Risikogebiet ist und für Sie eine Reise keinen Sinn macht.

Welche Ersatzansprüche habe ich bei Pauschalreisen?

Wegen dramatisch steigender Corona-Infektionszahlen hat die Bundesregierung zahlreiche weitere europäische Länder wie Österreich, Italien, Kroatien, Ungarn und Bulgarien als Risikogebiete eingestuft. Das gilt auch für Regionen in sechs weiteren EU-Ländern. Verbunden damit ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für touristische Reisen, die inzwischen für einen Großteil Europas gilt.

Die Ausweisung als Risikogebiet und die damit automatisch verbundene Reisewarnung bedeutet zwar kein Reiseverbot, soll aber eine möglichst große abschreckende Wirkung auf Touristen haben. Das Gute für Urlauber: Sie können bereits gebuchte Reisen kostenfrei stornieren, wenn Ihr Ziel zum Risikogebiet erklärt wird.

Was müssen Rückkehrer aus Risikogebieten beachten?

Bis zum 8. November - also dem Ende der Herbstferien - galt, dass die Rückkehrer aus Risikogebieten für 14 Tage in Quarantäne mussten, es sei denn, sie können sich durch einen negativen Test etwa am Flughafen oder Bahnhof davon vorzeitig befreien lassen. Ab 8. November hat sich das geändert: Dann kann man sich erst fünf Tage nach der Rückkehr »frei testen« lassen, so steht es in der Musterquarantäneverordnung. Zu beachten ist dabei, dass Reiserückkehrer in der Quarantäne keinen Lohn bekommen, es sei denn, sie können Homeoffice machen.

Was sieht es gegenwärtig bei der Deutschen Bahn aus? Wird der Bahnverkehr eingeschränkt und wie ist es mit Rückerstattungen?

Im ersten Lockdown hatte die Bahn Kulanz gezeigt: Kunden konnten Spartickets mit einer Zugbindung flexibel über das Gültigkeitsdatum hinaus nutzen. Das galt für Spar- und Super-Sparpreistickets, die vor dem 13. März gekauft wurden und die bis zum 4. Mai benutzt werden sollten. Fahrgäste konnten diese Tickets stornieren, sie gegen einen Gutschein einlösen oder bis zum 31. Oktober abfahren.

Eine solche Regelung ist derzeit nicht geplant. Die Bahn empfiehlt daher, bei dringend erforderlichen Bahnfahrten die stornierbarere teureren Angebote zu nutzen und auf die günstigeren Preise zu verzichten. Nach Angaben einer Bahnsprecherin sind »Super-Sparpreis-Tickets« von der Stornierung ausgeschlossen.

Was den Zugverkehr anbelangt, so ist gegenwärtig nicht geplant, den Reiseverkehr einzuschränken. Agenturen/nd

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