Lübcke-Mörder »schuldfähig«

Gutachter sieht keine psychische Erkrankung bei Stephan Ernst

  • Johanna Treblin
  • Lesedauer: 2 Min.

Es wirkt wie ein Spiel auf Zeit – doch mit welchem Ziel? Am Donnerstag war der 31. Verhandlungstag im Prozess um den Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke. Ein psychiatrischer Gutachter sollte über die Schuldfähigkeit von Stephan Ernst aussagen. Doch der Hauptangeklagte erklärte sich wegen Kopfwehs als nicht vernehmungsfähig. Nach einer Pause und einer medizinischen Untersuchung wurde die Verhandlung dann doch fortgesetzt. Und der Sachverständige, Norbert Leygraf, erklärte Ernst für schuldfähig. Es lägen keine Hinweise für eine psychische Erkrankung wie eine manische Psychose oder hirnorganische Schäden vor. Eine krankhafte Störung sei daher nicht anzunehmen. Ernst habe Lübcke auch nicht im Zustand einer Bewusstseinsstörung erschossen. Leygraf sah auch die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung als erfüllt an. Ernst werde »mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen«. Tatsächlich war Ernst schon einmal wegen einem versuchten Brandanschlag und einer Messerattacke im Gefängnis.

Die Aussage von Leygraf sollte ganz am Ende des Prozesses liegen. Richter Thomas Sagebiel hatte Mitte Oktober das Urteil für den 1. Dezember angekündigt. Der Termin ist aber nicht mehr zu halten: Auf Antrag von Ernsts Verteidigung werden neue Zeugen vorgeladen, die in der kommenden Woche aussagen sollen.

Dabei hat der Senat längst deutlich gemacht, wie er urteilen möchte. In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist das jetzt auch schriftlich festgehalten. Das am Mittwoch veröffentlichte Papier weist den Antrag der Bundesanwaltschaft ab, den Mitangeklagten Markus H. wieder in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Bundesanwaltschaft sieht es weiterhin als erwiesen an, dass H. der psychischen Beihilfe schuldig ist, weil er Stephan Ernst in seinem Tatvorhaben bestärkt habe. Die Richter teilen diese Ansicht nicht. Es sei nicht erwiesen, dass H. damit habe rechnen müssen, dass Ernst sich durch gemeinsames Schießtraining und gemeinsame Teilnahme an Demonstrationen darin bestärkt gefühlt habe, Lübcke zu töten. Offenbar will der Senat Ernst als Schützen verurteilen, H. lediglich für unerlaubten Waffenbesitz.

Offen ist, wie der Senat im Falle des Mordversuchs an Ahmed I. entscheiden wird. Ernst ist angeklagt, ihn im Januar 2016 mit einem Messer niedergestochen zu haben. Während Ernst drei Tatversionen bezüglich des Mordes an Walter Lübcke geschildert hat, streitet er den Angriff auf I. ab. Ein Gutachter, der ein bei Ernst gefundenes Messer untersucht hatte, kam zu dem Schluss, dass die DNA-Spuren darauf zwar nicht eindeutig Ahmed I. zugeordnet werden können, mehrere Merkmale aber darauf hindeuten, dass sie von I. stammen.

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